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EuGH: Missbräuchliche Klauseln – Verjährung nur betr Restitutionswirkungen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 93/13/EWG: Art 6, Art 7

Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der RL 93/13/EWG [über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; KlauselRL] sowie der Äquivalenzgrundsatz stehen einer nationalen Regelung oder Rsp nicht entgegen, die zwar vorsieht, dass ein Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher unverjährbar ist, den Anspruch zur Geltendmachung der Restitutionswirkungen dieser Feststellung aber einer Verjährungsfrist unterwirft, sofern die nationale Rechtsordnung in anderen als den von der KlauselRL erfassten Bereichen Ansprüche vorsieht, die auf den Wirkungen der Feststellung der Nichtigkeit beruhen und im Hinblick auf ihren Gegenstand, ihren Rechtsgrund und ihre wesentlichen Merkmale mit dem Anspruch vergleichbar sind, mit dem solche Restitutionswirkungen geltend gemacht werden sollen, und für die eine Verjährungsfrist gilt, die mit derjenigen vergleichbar ist, die für den letztgenannten Anspruch gilt.

Für die Zwecke dieser Prüfung wird das nationale Gericht daher zu untersuchen haben, ob die nationale Rechtsordnung in anderen Bereichen Ansprüche vorsieht, die auf den Wirkungen einer Feststellung der Nichtigkeit beruhen und den hier geltend gemachten Ansprüchen (in Gegenstand, Rechtsgrund und wesentlichen Merkmalen) ähnlich sind, aber nach dem nationalen Recht oder der nationalen Rsp dennoch keiner vergleichbaren Verjährungsfrist unterliegen. Sollte dies der Fall sein, verstieße die nationale Regelung gegen den Äquivalenzgrundsatz.

EuGH 13. 3. 2025, C-230/24, Banco Santander

Zu einem spanischen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36522 vom 19.03.2025