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Nach Art 17 Abs 1 MÜ hat der Luftfrachtführer „den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat“.
Art 17 Abs 1 MÜ lässt es zu, Schadenersatz für eine psychische Beeinträchtigung zu leisten, die durch einen „Unfall“ iS dieser Bestimmung verursacht wurde und keinen Zusammenhang mit einer „Körperverletzung“ iS dieser Bestimmung aufweist. Die Haftung des Luftfahrtunternehmens auf Grundlage von Art 17 Abs 1 MÜ kann jedoch nur dann ausgelöst werden, wenn der verletzte Fluggast ua mittels eines medizinischen Gutachtens und Belegen über eine ärztliche Behandlung rechtlich hinreichend nachweist, dass eine Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität vorliegt, die er infolge eines „Unfalls“ iSd Art 17 Abs 1 MÜ erlitten hat und die von solcher Schwere oder Intensität ist, dass sie sich insb in Anbetracht ihrer psychosomatischen Wirkungen auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand auswirkt und nicht ohne ärztliche Behandlung abklingen kann.
EuGH 20. 10. 2022, C-111/21, Laudamotion
Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 28. 1. 2021, 2 Ob 131/20h, RdW 2021/193.
Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe RdW 2022/180.