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EuGH: Obligatorische Kfz-Haftpflichtversicherung – Verschrottung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2009/103/EG: Art 3

Der Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Art 3 Abs 1 RL 2009/103/EG [über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht] ist grds auch für ein Fahrzeug verpflichtend, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, sich auf einem Privatgrundstück befindet und nach dem Willen seines Eigentümers verschrottet werden soll, selbst wenn das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich ist. Auch wenn das zugelassene Fahrzeug wegen seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich ist (hier: bereits seit dem Übergang des Eigentumsrechts) und somit gegebenenfalls gar nicht einen Schaden verursachen kann, der unter den Begriff der Haftpflicht bei Fahrzeugen iSv Art 3 Abs 1 RL 2009/103 fällt, vermag dieses Fahrzeug nicht von der Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung auszunehmen.

Aufgrund dessen, dass der Begriff „Fahrzeug“ von der tatsächlichen Nutzungsabsicht seines Eigentümers oder einer anderen Person unabhängig ist, gestattet die Tatsache, dass der Eigentümer oder eine andere Person die Absicht hat, dieses Fahrzeug verschrotten zu lassen, ebenso wenig die Annahme, dass das Fahrzeug allein aufgrund dieser Absicht seine Eigenschaft als „Fahrzeug“ iSv Art 1 Nr 1 RL 2009/103/EG verliert und somit nicht mehr von der Versicherungspflicht erfasst wird, weil anderenfalls der objektive Charakter dieses Begriffs beeinträchtigt würde.

Folglich bleibt ein Fahrzeug, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, von der Versicherungspflicht des Art 3 Abs 1 RL 2009/103/EG so lange erfasst, wie es nicht nach der anwendbaren nationalen Regelung ordnungsgemäß stillgelegt worden ist.

EuGH 29. 1. 2021, C-383/19, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny

Ausgangslage

Zu einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen.

Strittig war, ob ein bestimmter Landkreis zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung für ein Fahrzeug verpflichtet ist, das der Landkreis auf gerichtlichem Wege erworben hatte (Einziehung zu zugunsten des Landkreises) und verschrotten lassen will.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30824 vom 30.04.2021