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EuGH: „Öffentliche Wiedergabe“ in Beförderungsmitteln

Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2001/29/EG: Art 3

RL 2006/115/EG: Art 8

Die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel stellt eine öffentliche Wiedergabe iSd Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG (MultimediaRL = InfoSocRL = UrheberrechtsRL) dar. Auch wenn der Erwerbszweck einer solchen Wiedergabe sehr fraglich sein mag, ist ein Erwebszweck nach der Rsp des EuGH für die Bejahung einer öffentlichen Wiedergabe iSd Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG InfoSocRL nicht erforderlich.

Keine öffentliche Wiedergabe iSv Art 3 Abs 1 InfoSocRL und Art 8 Abs 2 RL 2006/115/EG (Vermiet-, Verleih- und verwandte Schutzrechte-RL [VVvwSR-RL]) stellt hingegen die bloße Einrichtung einer Lautsprecheranlage und gegebenenfalls einer Software an Bord eines Beförderungsmittels dar, die die Ausstrahlung von Hintergrundmusik ermöglichen. Art 8 Abs 2 VVvwSR-RL steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach das Vorhandensein von Lautsprechersystemen in Beförderungsmitteln eine widerlegliche Vermutung der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken begründet. Eine solche Regelung kann nämlich dazu führen, dass die Zahlung einer Vergütung für die bloße Einrichtung dieser Lautsprechersysteme geschuldet wird, und zwar auch dann, wenn es an einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe fehlt.

EuGH 20.4.2023, C-775/21, Blue Air Aviation und C-826/21, UPFR

Zu einem rumänischen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33938 vom 21.04.2023