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RL 2011/83/EU: Art 9 bis 15, Art 16
Die Art 9 bis 15 RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) gewähren dem Verbraucher ein Widerrufsrecht ua nach dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags iSv Art 2 Nr 7 Verbraucherrechte-RL und legen die Bedingungen sowie die Modalitäten für die Ausübung dieses Rechts fest. So steht dem Verbraucher grds eine Frist von 14 Tagen für den Widerruf zu (Art 9 Abs 1 Verbraucherrechte-RL) und die Ausübung des Widerrufsrechts bewirkt, dass die Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Erfüllung dieses Vertrags enden (Art 12 Buchst a Verbraucherrechte-RL).
Jedoch gibt es gem Art 16 Verbraucherrechte-RL Ausnahmen von diesem Widerrufsrecht, ua wenn Dienstleistungen iZm Freizeitbetätigungen erbracht werden und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (Art 16 Buchst l Verbraucherrechte-RL). Damit wird bezweckt, den Unternehmer gegen das Risiko iZm der Bereitstellung bestimmter Kapazitäten zu schützen, die er im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig nutzen kann, ua bei Kultur- oder Sportveranstaltungen.
Diese Ausnahme vom Widerrufsrecht kann auch einem Verbraucher entgegengehalten werden, der einen Fernabsatzvertrag über eine derartige Veranstaltung mit einem Vermittler abgeschlossen hat, der im eigenen Namen, aber für Rechnung des Veranstalters der Freizeitbetätigung handelt, sofern die Freizeitbetätigung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum stattfinden soll und das Erlöschen der Verpflichtung zur Vertragserfüllung gem Art 12 Buchst a Verbraucherrechte-RL dem Veranstalter das Risiko iVm der Bereitstellung der hierdurch frei gewordenen Kapazitäten auferlegen würde.
EuGH 31. 3. 2022, C-96/21, CTS Eventim
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.