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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
RL 2006/114/EG: Art 2
Art 2 Buchst c RL 2006/114/EG [über irreführende und vergleichende Werbung] definiert den Begriff „vergleichende Werbung“ als „jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht“.
Ein Online-Vergleichsdienst für Waren oder Dienstleistungen (hier: für Versicherungsangebote) fällt nicht unter diesen Begriff, wenn er von einem Unternehmen bereitgestellt wird, das kein „Mitbewerber“ iSd Art 2 Buchst c RL 2006/114/EG ist, dh die von ihm verglichenen Waren oder Dienstleistungen nicht selbst anbietet und folglich auf einem Markt für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen tätig ist. Das Gleiche gilt, wenn dieses Unternehmen als Vermittler auftritt und es Verbrauchern ermöglicht, Verträge mit Unternehmen abzuschließen, die die betreffenden Waren oder Dienstleistungen anbieten, ohne selbst auf dem Markt für diese Waren oder Dienstleistungen tätig zu sein.
EuGH 8. 5. 2025, C-697/23, HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.