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AEUV: Art 114, Art 169
RL (EU) 2015/2302: Art 5, Art 12
Bevor der Reisende durch den Pauschalreisevertrag gebunden ist, muss er ua über sein Recht nach Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL informiert werden, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn – nach der Rsp des EuGH am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe – unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Art 5 Abs 1 Pauschalreise-RL nimmt diese Information nicht von den vorvertraglichen Informationen aus, die dem Reisenden unbedingt bereitzustellen sind. Die Gültigkeit von Art 5 Abs 1 Pauschalreise-RL kann daher nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass er kein ausreichend hohes Verbraucherschutzniveau garantiere.
Wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, ist das nationale Gericht verpflichtet, das Rücktrittsrecht iSv Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL von Amts wegen zu prüfen:
1. | Das Gerichtsverfahren bei dem nationalen Gericht muss von einer der Parteien des Pauschalreisevertrags eingeleitet worden sein und diesen Vertrag zum Gegenstand haben. |
2. | Das Rücktrittsrecht iSv Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL muss mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, wie dieser von den Parteien nach Maßgabe ihrer Anträge und vorgebrachten Gründe definiert ist. |
3. | Das nationale Gericht muss über alle erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügen, um zu prüfen, ob das Rücktrittsrecht vom Reisenden geltend gemacht werden könnte. |
4. | Der Reisende darf dem nationalen Gericht nicht ausdrücklich mitgeteilt haben, dass er der Anwendung von Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL widerspreche. |
Diese Prüfung von Amts wegen verlangt von dem Gericht in der dafür vorgesehenen Form nach den nationalen Verfahrensvorschriften, den Kl über sein Rücktrittsrecht nach Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL zu informieren, ihm die Möglichkeit einzuräumen, dieses Recht im laufenden Gerichtsverfahren geltend zu machen, und, wenn es der Kl geltend macht, den Bekl aufzufordern, dies kontradiktorisch zu erörtern. Diese Prüfung von Amts wegen verlangt nicht, dass das nationale Gericht den Pauschalreisevertrag von Amts wegen ohne Gebühren beendet und dem Kl einen Anspruch auf volle Erstattung aller getätigten Zahlungen gewährt. Dies ist nämlich nicht erforderlich, um einen wirksamen Schutz des Rücktrittsrechts iSv Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL zu gewährleisten, und verstieße gegen die Autonomie des Kl bei der Ausübung seines Rücktrittsrechts. Die Pauschalreise-RL geht nämlich nicht so weit, Reisende dazu zu zwingen, die Rechte auszuüben, über die sie nach dem Schutzsystem der RL verfügen.
EuGH 14. 9. 2023, C-83/22, Tuk Tuk Travel
Zu einem spanischen Vorabentscheidungsersuchen.