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RL 90/314/EWG: Art 5
Gem Art 5 Abs 1 RL 90/314/EWG (PauschalreiseRL) löst die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Pauschalreisevertrag durch einen Angestellten eines Dienstleistungsträgers die Haftung des Veranstalters dieser Reise gegenüber dem Verbraucher für dessen Schaden aus. Art 5 Abs 2 PauschalreiseRL sieht Ausnahmen von dieser Haftung des Pauschalreiseveranstalters vor. Danach haftet der Veranstalter ua nicht für die Schäden, wenn die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung weder auf sein Verschulden noch auf ein Verschulden eines anderen Dienstleistungsträgers zurückzuführen ist, weil die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung des Vertrags auf ein Ereignis zurückzuführen ist, das der Veranstalter oder der Leistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte (Art 5 Abs 2 dritter Gedankenstrich PauschalreiseRL).
Die Handlungen oder Unterlassungen eines Angestellten eines Dienstleistungsträgers, die zu einer Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung der Verpflichtungen des Veranstalters gegenüber dem Verbraucher führen, fallen jedoch in den Kontrollbereich und können nicht als unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse iSv Art 5 Abs 2 dritter Gedankenstrich der PauschalreiseRL angesehen werden. Art 5 Abs 2 dritter Gedankenstrich PauschalreiseRL kann daher nicht geltend gemacht werden, um Veranstalter von ihrer Pflicht zu befreien, Verbrauchern die Schäden zu ersetzen, die ihnen infolge der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung von Verpflichtungen aus Pauschalreiseverträgen mit diesen Veranstaltern entstehen, wenn sich diese Versäumnisse aus Handlungen oder Unterlassungen von Angestellten von Dienstleistungsträgern ergeben, die diese Verpflichtungen erfüllen.
EuGH 18. 3. 2021, C-578/19, Kuoni Travel
Sachverhalt
Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des Vereinigten Königreichs.
X und ihr Ehepartner schlossen mit Kuoni einen Vertrag über eine Pauschalreise nach Sri Lanka (Hin- und Rückflüge vom Vereinigten Königreich und All-inclusive-Aufenthalt in einem Hotel von 15 Nächten).
Während des Hotalaufenthalts war X auf dem Weg zur Rezeption des Hotels, als sie den Hotelangestellten N traf, einen diensthabenden Elektriker, der bei dem Hotel angestellt war und die Uniform eines Hotelangestellten trug. N bot X an, ihr eine Abkürzung zur Rezeption zu zeigen, und lockte sie damit in den Technikraum, wo er sie vergewaltigte und tätlich angriff.
Im Ausgangsrechtsstreit macht X gegenüber Kuoni Schadensersatzansprüche wegen der Vergewaltigung und des tätlichen Angriffs mit der Begründung geltend, sie entsprächen einer mangelhaften Erfüllung des Pauschalreisevertrags.
Hinweis:
Die RL 90/314/EWG wurde mit Wirkung vom 1. 7. 2018 durch die RL (EU) 2015/2302 aufgehoben.