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EuGH: Produkthaftung des „Herstellers“

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 85/374/EWG idF RL 1999/34/EG: Art 1, Art 3

Art 1 RL 85/374/EWG (ProdukthaftungsRL) idF RL 1999/34/EG bestimmt, dass der Hersteller eines Produkts für den Schaden haftet, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist. „Hersteller“ ist nach Art 3 Abs 1 ProdukthaftungsRL idF RL 1999/34/EG der Hersteller des Endprodukts, eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts sowie jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.

Der Begriff „Hersteller“ iSd Art 3 Abs 1 RL 85/374/EWG ProdukthaftungsRL idF RL 1999/34/EG erfordert nicht, dass sich eine Person, die ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt angebracht oder deren Anbringen zugelassen hat, auch auf andere Weise als Hersteller des Produkts ausgibt (hier: Produkthaftungsklage gegen die niederländische Muttergesellschaft; Produkt in Rumänien von einer rumänischen Tochtergesellschaft hergestellt und mit den Marken versehen, die für die Muttergesellschaft eingetragen sind; Vertrieb in Finnland durch eine finnische Tochtergesellschaft).

EuGH 7. 7. 2022, C-264/21, Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia

Zu einem finnischen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32785 vom 11.07.2022