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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
RL 93/13/EWG: Art 6, Art 7
Die streitige Klausel sieht für den Fall eines unberechtigten Rücktritts des Käufers vom Vertrag vor, dass der Verkäufer zwischen einem pauschalierten Schadenersatz iHv 20 % des Kaufpreises und dem vollständigen Ersatz des verursachten Schadens durch den unberechtigten Rücktritt wählen kann. Nach Ansicht des vorlegenden OGH stellt die erste Alternative den missbräuchlichen Bestandteil der streitigen Klausel dar, während die zweite Alternative die Bestimmungen von § 921 ABGB widerspiegelt.
Nach Ansicht des EuGH ist die Schadenersatzklausel insgesamt missbräuchlich und unteilbar, weshalb sie als Ganzes für nichtig erklärt werden muss. Eine solche Klausel begründet nämlich ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien zum Nachteil des Verbrauchers, weil der Mechanismus einer solchen Klausel dem Gewerbetreibende die Möglichkeit vorbehält, eine Entschädigung zu verlangen, die den tatsächlichen Schaden übersteigen kann. Daher ist eine solche Klausel unteilbar und muss als Ganzes für nichtig erklärt werden. Dabei ist unerheblich, dass eine der Alternativen einer dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts über den Schadenersatz bei unberechtigtem Vertragsrücktritt entspricht, bei der angenommen wird, dass sie eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien darstellt und daher vom Anwendungsbereich der RL 93/13/EWG (KlauselRL) ausgenommen ist.
Das vorlegende Gericht wird nun zu prüfen haben, ob der Fortbestand des Kaufvertrags nach Streichung der streitigen Klausel rechtlich möglich ist. Ist dies der Fall, kann das nationale Gericht die streitige Klausel aber nicht durch eine dispositive nationale Vorschrift ersetzen und insbesondere kann ein Gewerbetreibender, der dem Verbraucher die missbräuchliche Schadenersatzklausel auferlegt hat, nicht den Schadenersatz beanspruchen, den die dispositive Vorschrift des nationalen Rechts vorsieht, die ohne diese Klausel anwendbar gewesen wäre. Die Möglichkeit, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen, ist nämlich nach stRsp des EuGH auf Situationen beschränkt, in denen es für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, wenn die Nichtigerklärung der missbräuchlichen Klausel zur Unwirksamkeit des Vertrags führen würde.
EuGH 8. 12. 2022, C-625/21, GUPFINGER Einrichtungsstudio
Zum Vorabentscheiudngsersuchen OGH 22. 9. 2021, 4 Ob 131/21z, RdW 2021/610.