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EuGH: Trinkwasserversorgung – „Lieferung einer unbestellten Ware“?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 97/7/EG : Art 9

RL 2011/83/EU: Art 27

RL 2005/29/EG: Art 5, Anhang I

Art 9 RL 97/7/EG [über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz; aufgehoben durch RL 2011/83/EU] und (nunmehr) Art 27 RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) iVm Art 5 Abs 5 und Anhang I Nr 29 RL 2005/29/EG (RL über unlautere Geschäftspraktiken) regeln das Zustandekommen von Verträgen nicht, so dass das nationale Gericht nach nationalem Recht darüber zu befinden hat, ob zwischen einem Wasserversorgungsunternehmen und einem Verbraucher ohne dessen ausdrückliche Zustimmung ein Vertragsschluss angenommen werden kann.

Anhang I Nr 29 der RL 2005/29/EG sieht vor, dass zu den aggressiven Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten, insb die „Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung … von Produkten [zählt], die der Gewe[r]betreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen)“.

Der Begriff „unbestellte Waren oder Dienstleistungen“ iSv Anhang I Nr 29 RL 2005/29 schließt – vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht – eine Geschäftspraxis nicht ein, die darin besteht, beim Einzug eines Verbrauchers in eine vorher bewohnte Wohnung ohne entsprechenden Antrag des Verbrauchers den Anschluss an das öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz aufrechtzuerhalten, soweit der Verbraucher keine Möglichkeit zur Auswahl eines Lieferanten hat, das Wasserversorgungsunternehmen Tarife in Rechnung stellt, die kostendeckend, transparent, nichtdiskriminierend und verbrauchsabhängig sind und dem Verbraucher bewusst ist, dass die Wohnung an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen und die Lieferung von Wasser entgeltlich ist.

EuGH 3. 2. 2021, C-922/19, Stichting Waternet

Zu einem niederländischen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30379 vom 04.02.2021