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VO (EU) 2017/1001: Art 15
Das Ausgangsverfahren beruht auf einer Verletzungsklage der Inhaberin ausschließlicher Rechte an einer Unionswortmarke und Unionsbildmarke gegen eine Händlerin, die sich auf eine Erschöpfung der Rechte aus den betreffenden Unionsmarken beruft (Inverkehrbringen der Waren im EWR von der Markeninhaberin bzw mit ihrer Zustimmung). Unter Umständen wie in diesem Ausgangsfall darf die Beweislast für die Erschöpfung des Rechts aus der Unionsmarke nicht ausschließlich den Bekl der Verletzungsverfahrens treffen: Die Waren sind jeweils mit der Unionsmarke und einer Seriennummer versehen, weisen jedoch kein Kennzeichnungssystem auf, das die Feststellung ermöglichen würde, ob ein Artikel für den EWR bestimmt ist; diese Identifizierung ist nur über das IT-Tool (Datenbank) der Markeninhaberin möglich. Die Markeninhaberin vertreibt ihre Waren über ein selektives Vertriebsnetz, dessen autorisierte Vertreter verpflichtet sind, die Waren nur an Endverbraucher und an Personen zu verkaufen, die zum Vertriebsnetz der Markeninhaberin gehören. Die bekl Händlerin des Ausgangsverfahrens führte die strittigen Waren in Polen ein; sie hatte diese von Verkäufern im EWR erworben, die keine offiziellen Vertragshändler der Markeninhaberin sind, ihr aber zugesichert hatten, dass der Vertrieb der Waren im EWR die ausschließlichen Rechte der Markeninhaberin nicht verletze. Von autorisierten Vertretern der Markeninhaberin hatte die Bekl hingegen vergeblich eine Bestätigung eingefordert, dass die Waren im EWR ohne Beeinträchtigung der ausschließlichen Rechte der Markeninhaberin in Verkehr gebracht werden können.
OGH 18. 1. 2024, C–367/21, Hewlett Packard Development Company
Zu einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen.