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EuGVVO 2012: Art 8
Eine Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats kann nach Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012 gemeinsam mit mehreren anderen Personen vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem einer der Bekl seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um widersprechende Entscheidungen in getrennten Verfahren zu vermeiden. Dabei können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten kommt, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten.
Erhebt der Inhaber einer Unionsmarke im Rahmen einer Verletzungsklage Klageansprüche gegen mehrere Bekl, die ihren Wohnsitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben, können sie vor dem Gericht des Wohnsitzes eines von ihnen verklagt werden, wenn ihnen jeweils eine materiell identische Verletzung dieser Marke vorgeworfen wird und sie durch einen exklusiven Vertriebsvertrag verbunden sind.
EuGH 7. 9. 2023, C-832/21, Beverage City Polska
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.