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RL 93/13/EWG: Art 4, Art 7
Art 4 Abs 1 und Art 7 Abs 3 RL 93/13/EWG [über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; KlauselRL] erlauben es einem nationalen Gericht, die Kontrolle der Transparenz einer Vertragsklausel im Rahmen einer Verbandsklage vorzunehmen, die sich gegen zahlreiche Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors richtet und eine Vielzahl von Verträgen betrifft, sofern diese Verträge die gleiche Klausel oder ähnliche Klauseln enthalten (hier sog Mindestzinssatzklausel in AGB betr Hypothekendarlehensverträge von Kreditinstituten).
Richten sich diese Verträge an spezifische Verbrauchergruppen und wurde die Klausel über einen sehr langen Zeitraum hinweg verwendet, darf das nationale Gericht die Kontrolle der Transparenz dieser Vertragsklausel auf der Grundlage der Wahrnehmung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen sowie verständigen Durchschnittsverbrauchers vornehmen (Art 4 Abs 2 und Art 7 Abs 3 KlauselRL). Hat sich während dieses Zeitraums die Gesamtwahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf diese Klausel aufgrund des Eintretens eines objektiven Ereignisses oder einer allgemein bekannten Tatsache geändert, hindert die KlauselRL das nationale Gericht nicht daran, diese Kontrolle unter Berücksichtigung der Entwicklung der Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers vorzunehmen, wobei die zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Hypothekendarlehensvertrags bestehende Wahrnehmung maßgeblich ist.
EuGH 4. 7. 2024, C-450/22, Caixabank ua (Contrôle de transparence dans l’action collective)
Zu einem spanischen Vorabentscheidungsersuchen.