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EuGH: Verbraucherkredit – Mahnbescheid bei missbräuchlicher Klausel

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 93/13/EWG: Art 6

Nach Art 6 Abs 1 RL 93/13/EWG (KlauselRL) ist im nationalen Recht vorzusehen, dass missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen für den Verbraucher unverbindlich sind, dass der Vertrag aber für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.

Ist in einem Verfahren auf Erlass eines Mahnbescheids der Schuldner (Verbraucher) bis zum Erlass des Mahnbescheids nicht beteiligt, ist das nationale Gericht verpflichtet, eine missbräuchliche Klausel des betreffenden Verbraucherkreditvertrags, auf die ein Teil der geltend gemachten Forderung gestützt ist, von Amts wegen unangewendet zu lassen. In diesem Fall kann es den Antrag teilweise zurückweisen, sofern der Vertrag ohne weitere Änderung, Anpassung oder Ergänzung bestehen bleiben kann, was zu überprüfen Sache dieses Gerichts ist. Unter dem Vorbehalt, dass die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt werden, verpflichtet Art 6 Abs 1 KlauselRL jedoch das Gericht grds nicht, von Amts wegen die auf der Grundlage dieser Klausel getätigte Zahlung und die nach diesem Vertrag bestehende Restschuld miteinander zu verrechnen.

Muss das nationale Gericht im Mahnverfahren nach Art 6 Abs 1 KlauselRL iVm den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität jedoch von Amts wegen die geleistet Zahlung und die Restschuld miteinander verrechnen, hat es die gegenteilige Rsp eines höherrangigen Gerichts unangewendet zu lassen.

EuGH 30. 6. 2022, C-170/21, Profi Credit Bulgaria

Zu einem bulgarischen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32767 vom 05.07.2022