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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
RL 93/13/EWG: Art 3
Nach Art 3 Abs 1 RL 93/13/EWG [über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; KlauselRL] ist eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des betreffenden Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht; gem Art 6 Abs 1 KlauselRL ist eine solche missbräuchliche Klausel für den Verbraucher unverbindlich.
Ob eine Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Darlehens iSv Art 3 Abs 1 KlauselRL ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zum Nachteil des Verbrauchers schafft, bestimmt das nationale Gericht anhand verschiedener Kriterien, etwa der Frage, ob es für den Verbraucher angemessene und wirksame Mittel gibt, die es ihm ermöglichen, die vorzeitige Fälligstellung des Darlehens zu verhindern oder deren Wirkungen wieder zu beseitigen. Die Tatsache, dass die Mittel, mit denen ein solches Ergebnis erreicht werden kann, in der vertraglichen Klausel über die vorzeitige Fälligstellung selbst und nicht in einer Bestimmung des nationalen Rechts vorgesehen sind, die speziell auf diese Verträge anwendbar ist, wirkt sich nicht aus und ist jedenfalls nicht geeignet, diese Vertragsklausel iSv Art 3 Abs 1 KlauselRL missbräuchlich zu machen.
Für die Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel über die vorzeitige Fälligstellung muss das nationale Gericht prüfen, ob die Mittel, die dem Verbraucher ermöglichen, die vorzeitige Fälligstellung des Darlehens zu verhindern oder deren Wirkungen zu beseitigen, angemessen und wirksam sind; dabei hat es ua zu berücksichtigen, ob die dem Verbraucher zur Verfügung stehende Frist faktisch ausreichend ist, um gem dem Darlehen geschuldete Restbeträge zu begleichen. Ein besonders relevanter Aspekt ist insoweit, dass das nationale Recht Bestimmungen enthält, die im Rahmen vergleichbarer Vertragsverhältnisse eine solche Frist zugunsten des Darlehensnehmers vorsehen.
EuGH 8. 5. 2025, C-6/24 und C-231/24, Abanca Corporación Bancaria (Clause de déchéance du terme)
Zu einem spanischen Vorabentscheidungsersuchen.