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RL 2008/48/EG: Art 2
Vom Geltungsbereich der RL 2008/48/EG [über Verbraucherkreditverträge; VerbraucherkreditRL] ausgenommen sind nach Art 2 Abs 2 Buchst f VerbraucherkreditRL sind „zins- und gebührenfreie“ Kreditverträge und Kreditverträge, „nach denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur geringe Kosten anfallen“.
Vorbehaltlich der Fälle, in denen der Kreditgeber bereits bei Abschluss des Kreditvertrags mit der Nichterfüllung der Zahlungspflicht durch den Verbraucher rechnet, um einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, fallen Verzugszinsen und Kosten der außergerichtlichen Beitreibung, die ein Verbraucher bei Verzug oder Nichterfüllung seiner Zahlungspflicht aus einem Kreditvertrag schuldet, nicht unter die Begriffe „Zinsen“ und „Gebühren“ iSd Art 2 Abs 2 Buchst f VerbraucherkreditRL, und zwar grds unabhängig von der gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage dieser Zinsen und Kosten, wie auch davon, dass die vertraglich vereinbarten Zinsen und Kosten gegebenenfalls höher sind als die gesetzlich vorgesehenen.
EuGH 17. 10. 2024, C-409/23, Riverty
Zu einem niederländischen Vorabentscheidungsersuchen.