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RL 2008/48/EG: Art 10
1. Nach Art 10 Abs 2 Buchstabe p RL 2008/48/EG [über Verbraucherkreditverträge …] sind im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form nicht nur „das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts“ und „die Frist … für die Ausübung des Widerrufsrechts“ anzugeben, sondern auch „die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“.
Zu den Informationen, die nach Art 10 Abs 2 Buchstabe p RL 2008/48 in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind, gehören die in Art 14 Abs 1 Unterabs 2 dieser RL vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist.
2. Art 10 Abs 2 Buchstabe p RL 2008/48/EG steht dem entgegen, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art 10 dieser RL genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist
EuGH 26. 3. 2020, C-66/19, Kreissparkasse Saarlouis
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.