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RL 2011/83/EU: Art 9, Art 14
Wurde der Dienstleistungsvertrag außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen und hat der Unternehmer dabei den Verbraucher nicht über sein vorvertragliches Widerrufsrecht aufgeklärt, ist der Verbraucher von jeder Zahlungspflicht befreit, wenn er sein Widerrufsrecht nach Erfüllung des Vertrags ausübt. Der Unternehmer muss somit die Kosten tragen, die ihm für die Erfüllung des Vertrags während der Widerrufsfrist des Art 9 Abs 1 RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) entstanden sind. Das Ziel der Verbraucherrechte-RL, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, geriete in Gefahr, wenn Art 14 Abs 5 Verbraucherrechte-RL dahin auszulegen wäre, dass er es erlaubte, von der Anwendung der eindeutigen Bestimmungen des Art 9 Abs 1 und Art 14 Abs 4 Buchst a Ziff i der RL dergestalt abzusehen, dass dem Verbraucher in einem solchen Fall Kosten entstehen könnten, die in dieser RL nicht ausdrücklich vorgesehen sind.
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.