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EuGH: Verbrauchervertrag – Wechselwirkung von Klauseln

Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 93/13/EWG: Art 3, Art 4

Bei Prüfung einer etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem Verbrauchervertrag (hier Mietvertrag betr eine Sozialwohnung) nach Art 3 Abs 1 und 3 sowie Art 4 Abs 1 der RL 93/13/EWG (KlauselRL) hat das nationale Gericht den Grad der Wechselwirkung der Klausel mit anderen Klauseln insb nach Maßgabe ihrer jeweiligen Tragweite zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Vertragsstrafe iSv Nr 1 Buchst e des Anhangs der RL möglicherweise unverhältnismäßig hoch ist, ist jenen Klauseln erhebliche Bedeutung beizumessen, die sich auf ein und dieselbe Vertragsverletzung beziehen.

EuGH 10. 9. 2020, C-738/19, A (Sous-location d’un logement social)

Zu einem niederländischen Vorabentscheidungsersuchen.

Entscheidung

Anders als hier betraf die Rs EuGH 21. 4. 2016, C-377/14, Radlinger und Radlingerová, RdW 2016/306, einen Vertrag, bei dem eine einzige Pflichtverletzung zur gleichzeitigen Anwendung mehrerer Vertragsstrafenklauseln führte; in einem solchen Fall sind zwei Vertragsstrafenklauseln kumulativ zu prüfen, wenn sie an eine einzige Vertragsverletzung anknüpfen.

Im vorliegenden Fall enthält der Vertrag zwar auch andere besondere Vertragsstrafenklauseln und eine sogenannte „Auffang“-Vertragsstrafenklausel, auf diese Klauseln war die Klage gegen den Verbraucher aber nicht gestützt, sondern der Kl verlangte nur eine Vertragsstrafe vom Verbraucher (iHv 5.000 €) und daneben nach den nationalen zivilrechtliche Vorschriften auch die Herausgabe des Gewinns aus der rechtswidrigen Handlung bzw Pflichtverletzung. Die Lösung des EuGH in der Rs C-377/14 ist daher nicht unmittelbar auf eine Situation wie im Ausgangsverfahren übertragbar.

Das vorlegende Gericht hat allerdings zu prüfen, ob wegen derselben Vertragsverletzung andere Klauseln des Vertrags vom Gewerbetreibenden gegen den Verbraucher geltend gemacht werden oder im Rahmen verschiedener Klagen geltend gemacht werden können. Ist dies der Fall, muss das Gericht die kumulative Wirkung der Anwendung aller dieser Klauseln bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel berücksichtigen, auf die der bei ihm gestellte Antrag gestützt ist, selbst wenn sie für sich genommen nicht missbräuchlich erscheinen sollten.

Die RL 93/13/EWG gilt für Klauseln in Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden. Im vorliegenden Fall verlangt der kl Gewerbetreibende vom Verbraucher neben einer Vertragsstrafe jedoch Schadenersatz nach den nationalen Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung. Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel ist zwar der normative Kontext zu berücksichtigen, der zusammen mit dieser Klausel die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmt (vgl EuGH 15. 3. 2012, C-453/10, Pereničová und Perenič, RdW 2013/196). Das vorlegende Gericht muss jedoch prüfen, inwieweit die Anwendung der nationalen Regelung betr die Erstattung eines zu Unrecht empfangenen Betrags einer Sanktion gleichzustellen sein kann.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Art 3 Abs 1 und 3 sowie Art 4 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass, wenn ein nationales Gericht prüft, ob eine Klausel eines Verbrauchervertrags iS dieser Bestimmungen möglicherweise missbräuchlich ist, bei den Klauseln, die in den Anwendungsbereich dieser RL fallen, der Grad der Wechselwirkung der in Rede stehenden Klausel mit anderen Klauseln insb nach Maßgabe ihrer jeweiligen Tragweite zu berücksichtigen ist. Bei der Beurteilung, ob die dem Verbraucher auferlegte Entschädigung iSv Nr 1 Buchst e des Anhangs der RL möglicherweise unverhältnismäßig hoch ist, ist jenen dieser Klauseln, die sich auf ein und dieselbe Vertragsverletzung beziehen, erhebliche Bedeutung beizumessen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29689 vom 21.09.2020