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EuGH: Verfall einer Marke wegen Nichtbenutzung – Beweislast

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL (EU) 2015/2436: Art 19

Den Inhaber einer Marke trifft die Beweislast dafür, dass die Marke iSd Art 19 RL (EU) 2015/2436 (MarkenRL 2015) „ernsthaft benutzt“ worden ist.

Dass die kl P in einem bestimmten Verfahren nicht die Beweislast tragen muss, entbindet diese Partei nicht zwangsläufig von der Obliegenheit, in ihrer Klageschrift den Sachverhalt umfassend darzulegen, auf den sie ihre Ansprüche stützt. Jedoch geht aus Art 19 MarkenRL 2015 hervor, dass ein Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke auf der Grundlage dieser Bestimmung darauf beruht, dass geltend gemacht wird, ihr Inhaber habe die Marke nicht ernsthaft benutzt. Eine solche Behauptung eignet sich ihrer Natur nach nicht für eine detailliertere Darstellung.

Art 19 MarkenRL 2015 steht somit einer Verfahrensregel eines Mitgliedstaats entgegen, die in einem Verfahren über den Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke wegen Nichtbenutzung die kl P verpflichtet, eine Recherche am Markt über die mögliche Benutzung dieser Marke durch ihren Inhaber vorzunehmen und hierzu, soweit möglich, zur Stützung ihrer Klage substantiiert vorzutragen. Mit einer solchen Regel wird die Beweislast für die Benutzung oder Nichtbenutzung der betreffenden Marke zumindest teilweise der kl P auferlegt, obwohl diese ausschließlich den Inhaber der Marke trifft.

EuGH 10. 3. 2022, C-183/21, Maxxus Group; zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

Entscheidung

Die mögliche Gefahr einer Zunahme missbräuchlicher Löschungsklagen wegen Nichtbenutzung kann nicht zu einer anderen Auslegung führen. Um sich gegen eine solche Gefahr zu schützen, gibt es nämlich verschiedene verfahrensrechtliche Mittel, die geeignet sind, einem Verfahrensmissbrauch vorzubeugen. Dazu gehört die Möglichkeit, Bestimmungen vorzusehen, die es erlauben, eine Löschungsklage wegen Nichtbenutzung summarisch als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abzuweisen, oder die Möglichkeit, der kl P im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge die Kosten aufzuerlegen, die dem Inhaber der betreffenden Marke entstanden sind. Es kann von der kl P auch verlangt werden, bei Erhebung ihrer Klage eine Gebühr zu entrichten. Insoweit geht hier aus den Akten hervor, dass Maxxus im vorliegenden Fall eine solche Gebühr entrichten musste.

Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung nur zu dem Zweck beantragt wird, die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen des Inhabers dieser Marke zu erreichen: Nach der Rsp des EuGH setzt eine „ernsthafte Benutzung“ der Marke iSv Art 19 Abs 1 RL (EU) 2015/2436 voraus, dass sie auf dem Markt der entsprechenden Waren oder Dienstleistungen benutzt wird und nicht nur innerhalb des betreffenden Unternehmens (vgl EuGH 11. 3. 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn 37). Die Nachweise für die ernsthafte Benutzung einer Marke müssen sich somit auf eine Benutzung dieser Marke auf dem Markt beziehen, die als solche nicht unter das Geschäftsgeheimnis fällt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32210 vom 14.03.2022