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RL 2014/24/EU idF Delegierte VO (EU) 2017/2365: Art 57
RL 2014/25/EU idF Delegierte VO (EU) 2017/2364: Art 36, Art 80
Öffentliche Auftraggeber können gem Art 57 Abs 4 Unterabs 1 Buchstabe d RL 2014/24/EU (VergabeRL) einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen oder dazu von den Mitgliedstaaten verpflichtet werden, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichend plausible Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Wirtschaftsteilnehmer mit anderen Wirtschaftsteilnehmern Vereinbarungen getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen.
Dieser fakultative Ausschlussgrund erfasst Situationen, in denen hinreichend plausible Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Wirtschaftsteilnehmer eine gegen Art 101 AEUV verstoßende Vereinbarung geschlossen haben, ist aber nicht auf die in diesem Artikel angeführten Vereinbarungen beschränkt. Art 57 Abs 4 VergabeRL regelt die fakultativen Ausschlussgründe abschließend, mit denen der Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus Gründen gerechtfertigt werden kann, die sich – gestützt auf objektive Anhaltspunkte – auf seine berufliche Eignung sowie auf einen Interessenkonflikt oder eine aus seiner Einbeziehung in dieses Verfahren resultierende Wettbewerbsverzerrung beziehen. Aus diesem Art 57 Abs 4 VergabeRL ergibt sich jedoch nicht, dass der in Art 36 Abs 1 der RL 2014/25/EU (SektorenRL) idF Delegierte VO (EU) 2017/2364 vorgesehene Gleichbehandlungsgrundsatz der Vergabe des in Rede stehenden Auftrags an Wirtschaftsteilnehmer nicht entgegenstehen könnte, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und deren Angebote trotz getrennter Abgabe weder eigenständig noch unabhängig sind.
EuGH 15. 9. 2022, C-416/21, J. Sch. Omnibusunternehmen und K. Reisen
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.