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RL 2014/24/EU: Art 72
Ohne erneutes Vergabeverfahren nach der RL 2014/24/EU (VergabeRL) kann ein neuer Auftragnehmer ausnahmsweise gem Art 72 Abs 1 Buchst d Ziff ii VergabeRL „im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung – einschließlich Übernahme, Fusion, Erwerb oder Insolvenz – ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers“ treten, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieser RL zu umgehen. Dieser neue Wirtschaftsteilnehmer muss dabei die ursprünglich festgelegten qualitativen Eignungskriterien erfüllen.
Im Ausgangsfall war über das Vermögen des ursprünglichen Auftragnehmers ein Konkursverfahren eröffnet worden, das zu dessen Abwicklung führt; ein anderer Wirtschaftsteilnehmer hatte nur die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Auftragnehmers aus einer Rahmenvereinbarung mit einem öffentlichen Auftraggeber übernommen, nicht aber auch die entsprechenden Geschäftsbereiche des ursprünglichen Auftragnehmers. Zur Fragestellung, ob dies für eine Anwendung des Art 72 Abs 1 Buchst d Ziff ii VergabeRL ausreiche, stellt der EuGH klar, dass auch ich einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass der neue Wirtschaftsteilnehmer iSd Art 72 Abs 1 Buchst d Ziff ii VergabeRL im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung teilweise an die Stelle des genannten ursprünglichen Auftragnehmers getreten ist.
EuGH 3. 2. 2022, C-461/20, Advania Sverige und Kammarkollegiet
Zu einem schwedischen Vorabentscheidungsersuchen.