Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der RdW erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Alle LexisNexis-Fachzeitschriften sind im Volltext auch in Lexis 360® verfügbar.
Lexis 360 ist Österreichs innovativste* Recherchelösung und bietet Zugriff auf
alle relevanten Quellen von Rechtsnews, Gesetzen, Urteilen und Richtlinien bis
zu Fachzeitschriften und Kommentaren.
Testen Sie jetzt Lexis 360® kostenlos.
*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
RL 2004/17/EG: Art 10
Der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Transparenzgebot iSv Art 10 RL 2004/17/EG [zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste] verbieten es, auf einen Vertrag über Bauleistungen durch gerichtliche Auslegung analog nationale Rechtsvorschriften über die Garantie im Bereich von Kaufverträgen anzuwenden, deren Inhalt weder in den Ausschreibungsunterlagen noch in diesem Vertrag über Bauleistungen ausdrücklich angegeben wurde, wenn die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht hinreichend klar und vorhersehbar ist. Ein durchschnittlich fachkundiger Bieter muss bei Anwendung der üblichen Sorgfalt bereits in der Ausschreibungsphase in der Lage sein, die Ereignisse, die gegebenenfalls die Garantiefrist verlängern können, sowie den Umfang der Verpflichtungen zu erkennen, die ihm im Rahmen der Durchführung des Vertrags obliegen können.
Wenn sich die Anwendung einer Frist oder wesentliche Modalitäten für die Inanspruchnahme einer Garantie nicht ausdrücklich aus den Unterlagen des entsprechenden Vergabeverfahrens oder Bauvertrags ergeben, sondern aus Bestimmungen folgen, die nicht unmittelbar auf diesen Vertrag anwendbar sind und nur durch eine Auslegung des nationalen Rechts oder eine Praxis der nationalen Behörden analog angewendet werden können, ist dies für Bieter, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben, besonders benachteiligend. Die Kenntnis dieser Bieter vom nationalen Recht und seiner Auslegung sowie von der Praxis der nationalen Behörden kann nämlich nicht mit der der nationalen Bieter verglichen werden ist.
EuGH 5. 6. 2025, C-82/24, Veolia Water Technologies ua
Zu einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen.
Hinweis:
Die RL 2004/17/EG wurde durch die RL 2014/25/EU [über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste ...] mit Wirkung zum 18. 4. 2016 aufgehoben und ersetzt.