Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der RdW erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
RL 89/665/EWG idF RL 2014/23/EU: Art 1
Gem Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG [zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge; RechtsmittelRL] idF RL 2014/23/EU müssen Nachprüfungsverfahren „jeder Person zur Verfügung stehen, die ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und der durch einen behaupteten Verstoß ein Schaden entstanden ist bzw zu entstehen droht“.
Nicht darunter fällt etwa ein Wirtschaftsteilnehmer, der im Rahmen eines Vergabeverfahrens kein Angebot gelegt hat, weil er eine Teilnahmevoraussetzung der Ausschreibung nicht erfüllt hat, und dessen Klage gegen die Aufnahme dieser Voraussetzung in die Ausschreibung vor der Zuschlagserteilung rechtskräftig abgeweisen wurde. Dabei spielt es keine Rolle, dass er in der Zwischenzeit die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die verlangte Voraussetzung zu erfüllen, so dass er im Fall der Annullierung des Vergabeverfahrens und Durchführung eines neuen Verfahrens ein Angebot einreichen und den betreffenden Auftrag erhalten könnte.
Ebenso spielt es aber auch keine Rolle, wenn der Wirtschaftsteilnehmer zur Stützung seiner Klage gegen die Zuschlagsentscheidung geltend machen will, dass sich alle Bieter dieses Auftrags an einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung beteiligt hätten. Auch dieser Umstand reicht nicht aus, um diesem Wirtschaftsteilnehmer als Person anzusehen, die iSv Art 1 Abs 3 RechtsmittelRL idF RL 2014/23/EU „ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und der durch einen behaupteten Verstoß ein Schaden entstanden ist bzw zu entstehen droht“. Art 1 Abs 3 RechtsmittelRL idF RL 2014/23/EU steht somit einer nationalen Regelung nicht entgegen, die es diesem Wirtschaftsteilnehmer nicht erlaubt, die Weigerung des öffentlichen Auftraggebers anzufechten, die Zuschlagsentscheidung aufzuheben, nachdem durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt worden war, dass sowohl der erfolgreiche Bieter als auch die anderen Bieter an einer Vereinbarung beteiligt waren, die einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln in demselben Sektor wie demjenigen der Vergabe dieses öffentlichen Auftrags darstellt.
EuGH 9. 2. 2023, C-53/22, VZ (Soumissionnaire définitivement exclu)
Zu einem italienischen Vorabentscheidungsersuchen.