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RL 89/665/EWG idF RL 2007/66/EG: Art 1
Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des VwGH iZm der sog „Rechtsmittel-RL“ (betr die Nachprüfung von Entscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers im Vergaberecht; RL 89/665/EWG idF RL 2007/66/EG) hat der EuGH nun Stellung genommen: Haben nur zwei Bieter Angebote abgegeben und hat der Auftraggeber das Angebot des einen Bieters bereits rechtskräftig aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, darf diesem ausgeschlossenen Bieter der Zugang zu einer Nachprüfung der nachfolgenden Entscheidungen (Zuschlagsentscheidung und Vertragsschluss) verwehrt werden darf, auch wenn er vorbringt, dass auch das Angebot des Zuschlagsempfängers hätte ausgeschlossen werden müssen.
EuGH 21. 12. 2016, C-355/15, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich
Zum Vorabentscheidungsersuchen VwGH 20. 5. 2015, EU 2015/0003 (Ro 2014/04/0069) siehe LN Rechtsnews 19916 vom 22. 7. 2015 = RdW 2015/473.
Der EuGH hat für Recht erkannt:
Art 1 Abs 3 der RL 89/665/EWG des Rates vom 21. 12. 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die RL 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 12. 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass einem Bieter, der durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen wurde, in einem Fall, in dem nur er und der Zuschlagsempfänger Angebote abgegeben haben und der ausgeschlossene Bieter vorbringt, dass auch das Angebot des Zuschlagsempfängers hätte ausgeschlossen werden müssen, der Zugang zu einer Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung für den betreffenden öffentlichen Auftrag und des Vertragsschlusses verwehrt wird.