News

EuGH: „Verschuldensunabhängige“ gesamtschuldnerische Haftung für MwSt

Bearbeiter: Bence Komár

MwStSyst-RL: Art 205

Abstract

Der EuGH hatte im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zu entscheiden, ob Art 205 MwStSyst-RL im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dahin auszulegen ist, dass er eine verschuldensunabhängige gesamtschuldnerische Haftung eines anderen Steuerpflichtigen als des Steuerschuldners zulässt. Dabei war insb fraglich, ob eine gesamtschuldnerische Haftung ohne Berücksichtigung der Tatbeiträge verschiedener an einer Steuerhinterziehung beteiligter Personen zulässig ist.

EuGH 12. 12. 2024, C-331/23, Dranken Van Eetvelde

Sachverhalt

Gegen die belgische Gesellschaft Dranken Van Eetvelde (Getränkegroß- und Einzelhandel) erließ die belgische Steuerverwaltung einen Zahlungsbefehl, mit dem ihr ua die Zahlung einer MwSt-Nacherhebung aufgrund gesamtschuldnerischer Haftung und eine Geldbuße wegen Nichtentrichtung der MwSt auferlegt wurde. Dranken Van Eetvelde leistete einen wesentlichen Beitrag zu einem Betrugssystem, das ihren Geschäftskunden ermöglichte, Getränke „schwarz“ zu verkaufen. Die Gesellschaft erhob Einspruch gegen den Zahlungsbefehl: Nach EuGH-Rsp dürfe niemand für den Betrug eines anderen unbedingt haftbar gemacht werden. Eine solche verschuldensunabhängige Haftung überschreite die Grenzen dessen, was zur Wahrung der Rechte des Fiskus und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung erforderlich sei. Daraus ergebe sich ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das vorlegende Gericht (Gericht Erster Instanz Ostflandern, Abteilung Gent, Belgien) bestätigte, dass die nationale Umsetzung des Art 205 MwStSyst-RL eine solche verschuldensunabhängige, unbedingte Haftung vorsah. Ob Dranken Van Eetvelde rechtmäßig zur Zahlung der MwSt-Nacherhebung verpflichtet werden konnte, war somit davon abhängig, ob die nationale Umsetzung richtlinienkonform war. Das belgische Gericht legte dem EuGH (ua) folgende Frage vor: Verstößt die nationale Umsetzung gegen Art 205 MwStSyst-RL und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn jene eine unbedingte Gesamthaftung vorsieht, ohne Berücksichtigung der einzelnen Tatbeiträge der an der Steuerhinterziehung beteiligten Personen?

Entscheidung des EuGH

Gem Art 205 MwStSyst-RL können die MS in bestimmten Fällen vorsehen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die MwSt gesamtschuldnerisch zu entrichten hat. Hierdurch soll zugunsten des Fiskus eine wirksame Erhebung der MwSt von der in der jeweiligen Situation am besten geeigneten Person gewährleistet werden (EuGH 20. 5. 2021, C‑4/20, ALTI, EU:C:2021:397, Rn 28). Da Art 205 MwStSyst-RL keine näheren Vorgaben trifft, ist es Sache der MS, die näheren Voraussetzungen und Modalitäten für die Umsetzung der gesamtschuldnerischen Haftung festzulegen. Bei der Umsetzung bleiben die MS jedoch an den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit gebunden (EuGH 20. 5. 2021, C‑4/20, ALTI, EU:C:2021:397, Rn 31 f).

Bei Verfolgung eines legitimen Ziels darf der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwar eingeschränkt werden, die Einschränkung darf aber nicht über das Erforderliche hinausgehen. Die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ist ein von der MwStSyst-RL anerkanntes und gefördertes und somit auch legitimes Ziel. In Bezug auf das Kriterium der Erforderlichkeit führt der EuGH Folgendes aus: Gem Art 205 MwStSyst-RL darf eine Person, die im Zeitpunkt des an sie bewirkten Umsatzes davon Kenntnis haben musste, dass die hierfür geschuldete MwSt unbezahlt bleiben wird, gesamtschuldnerisch auf Zahlung der Steuer in Anspruch genommen werden. Allerdings muss sie auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können, wenn sie durch von ihr vernünftigerweise zu erwartenden Maßnahmen sicherstellt, dass ihre Umsätze nicht zu einer missbräuchlichen Lieferkette gehören. Eine solche Person darf für die Zahlung der von einem anderen Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer nicht gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden (EuGH 20. 5. 2021, C‑4/20, ALTI, EU:C:2021:397, Rn 36).

Im Anlassfall geht das vorlegende Gericht davon aus, dass die nationale Umsetzungsvorschrift eine „verschuldensunabhängige“ Haftung vorsieht. Nach dem belgischen Gesetz kommt es zur gesamtschuldnerischen Haftung einer anderen Person als des Steuerschuldners, wenn sie wusste oder wissen musste, dass die Nichtzahlung der Steuer in der Umsatzkette in missbräuchlicher Absicht erfolgte. Nach Ansicht des EuGH ist das keine gegen die ALTI-Rsp verstoßende „verschuldensunabhängige“ gesamtschuldnerische Haftung.

Für den Haftungsumfang sei es gerade das Wesen einer gesamtschuldnerischen Haftung, dass der Haftende für die gesamte (Steuer-)Schuld einstehen muss (EuGH 18. 5. 2017, C‑154/16, Latvijas Dzelzceļš, EU:C:2017:392, Rn 85). Diese Auslegung steht mit dem Ziel des Art 205 MwStSyst-RL (wirksame Steuererhebung) im Einklang. Der gesamtschuldnerisch haftende Steuerpflichtige kann daher unabhängig vom Grad seiner Beteiligung an der Steuerhinterziehung allein für die Zahlung des gesamten Steuerbetrags in Anspruch genommen werden.

Conclusio

Die vorliegende Entscheidung ist im Einklang mit der bisherigen Rsp des Gerichtshofes (EuGH 20. 5. 2021, C‑4/20, ALTI, EU:C:2021:397; 18. 5. 2017, C‑154/16, Latvijas Dzelzceļš, EU:C:2017:392; 21. 12. 2011, C‑499/10, Vlaamse Oliemaatschappij, EU:C:2011:871 ua). Vor dem Hintergrund des Wortlauts und des Telos von Art 205 MwStSyst-RL ist das Auslegungsergebnis nachvollziehbar. Interessant ist die Auffassung des vorlegenden Gerichts, wonach die belgische Bestimmung eine „verschuldensunabhängige“ Haftung vorsieht. Denn eine Haftung wird nur ausgelöst, wenn Steuerpflichtige von einem Missbrauch innerhalb der Umsatzkette „wussten oder wissen mussten“. Dieser Wortlaut spricht zumindest auf den ersten Blick für eine verschuldensabhängige Haftung, weil er an die subjektive Vorwerfbarkeit einer Handlung anknüpft. Die belgische Regierung und die Europäische Kommission argumentierten in ihren Ausführungen zur Rs, dass es sich hierbei um zumindest keine „verschuldensunabhängige“ Haftung handle, die gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße. Der EuGH ist dieser Sichtweise gefolgt.

Art 205 MwStSyst-RL ist ein Mechanismus der gesamtschuldnerischen Haftung, durch den eine Person bestimmt werden soll, die die Steuer anstatt vom Steuerschuldner entrichtet. Leg cit bildet jedoch keine Rechtsgrundlage für nationale Regelungen, nach denen bestimmte Personen, als gesamtschuldnerisch für die Gesamtheit oder einen Teil der MwSt-Schulden einer anderen Person haftend angesehen werden, ohne dass diese Schulden mit einem oder mehreren bestimmten steuerbaren Umsätzen verknüpft wären (EuGH 27. 2. 2025, C‑277/24, Adjak, Rn 38 f). Dem Art 205 MwStSyst-RL entsprechende Haftungsbestimmungen sind im österreichischen UStG in § 19 Abs 1, 1b, 1c und 1e enthalten. In solchen Fällen ist § 27 Abs 4 UStG nicht anzuwenden (s UStR 2000 Rz 2601b). In den Fällen des § 19 Abs 1 UStG, beschränkt sich die Haftung des ausländischen Unternehmers nach der von der FinVw vertretenen Auffassung auf Fälle, in denen der inländische Leistungsempfänger nicht oder nur tw zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (s UStR 2000 Rz 2601b). Außerdem ist die Heranziehung des ausländischen Unternehmers zur Haftung eine Ermessensentscheidung, die nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen ist (s Ruppe/Achatz, UStG6 [2024] § 19 Rz 36). Die im vorliegenden Urteil getroffenen Ausführungen des EuGH müssen bei der Anwendung der österreichischen Haftungsbestimmungen sinngemäß berücksichtigt werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36546 vom 26.03.2025