News

EuGH: Verspätetes Reisegepäck – fristgerechte Schadensanzeige

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

MÜ: Art 31

Art 31 Abs 2 Satz 2 des Übereinkommens von Montreal (MÜ) sieht vor, dass im Fall einer Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck oder Gütern deren Empfänger dem Luftfrachtführer seine Schadensanzeige binnen 21 Tagen erstatten muss, nachdem ihm das betreffende Reisegepäck oder die Güter zur Verfügung gestellt worden sind. Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass eine Anzeige auch vor dem Zeitpunkt der Reisegepäckrückgabe erfolgen kann.

EuGH 5. 6. 2025, C-292/24, Iberia (Protestation anticipée)

Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36834 vom 12.06.2025