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EuGH: Verspätung bei Teilflügen – internationale Zuständigkeit

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EuGVVO 2012: Art 7

Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens, kann eine Person (mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat) gem Art 7 Nr 1 Buchst a EuGVVO 2012 in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Für die Erbringung von Dienstleistungen ist Erfüllungsort der Verpflichtung (sofern nichts anderes vereinbart ist) der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen (Art 7 Nr 1 Buchst b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012).

Die Kl des Ausgangsverfahrens tätigten bei einer deutschen Luftfahrtgesellschaft eine einheitliche Buchung für einen Flug, der sie von Warschau (Polen) über Frankfurt am Main (Deutschland) nach Male (Malediven) bringen sollte. Der erste Teilflug, von Warschau nach Frankfurt, wurde von LOT Polish Airlines durchgeführt. Weil sich der Abflug verzögerte, landeten die Kl in Frankfurt mit Verspätung und verpassten den Anschlussflug (durchgeführt von der deutschen Luftfahrtgesellschaft). Ihr Endziel Male erreichten sie mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden. Die Kl beim Amtsgericht Frankfurt gegen LOT Polish Airlines ist auf eine Ausgleichszahlung iHv jeweils 600 € nach der FluggastrechteVO gerichtet (Entfernung zwischen Warschau und Male mehr als 3.500 km). Nach Ansicht des EuGH kann in einem derartigen Fall der Ankunftsort des ersten Teilflugs nicht als „Erfüllungsort“ iSd Art 7 Nr 1 Buchst b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 eingestuft werden.

EuGH 3. 2. 2022, C-20/21, LOT Polish Airlines

Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32049 vom 04.02.2022