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RL 2000/31/EG: Art 3
RL 2001/83/EG idF RL 2011/62/EU: Art 86, Art 87
Eine Werbeaktion, mit der nicht darauf abgezielt wird, den Kunden in der Entscheidung für ein bestimmtes Arzneimittel zu beeinflussen, sondern in der – nachgelagerten – Entscheidung für eine Apotheke, bei der er das Arzneimittel kauft (etwa Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Gestalt von Preisnachlässen und Zahlungen), fällt nicht unter den Begriff „Werbung für Arzneimittel“ iSv Art 86 Abs 1 RL 2001/83/EG [zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel; RL Gemeinschaftskodex] idF RL 2011/62/EU. Unter diesen Begriff fallen hingegen Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel unter Verwendung von Werbegaben in Form von Gutscheinen für den nachfolgenden Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel.
Art 34 AEUV und Art 3 Abs 4 Buchst a RL 2000/31/EG („RL über den elektronischen Geschäftsverkehr; EC-RL = E-CommerceRL) stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die aus Verbraucherschutzgründen eine Werbeaktion verbietet, in deren Rahmen den Kunden einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Apotheke für die Einsendung ihrer Rezepte und die Teilnahme an einem „Arzneimittel-Check“ eine Geldprämie angeboten wird, ohne dass die genaue Höhe dieser Prämie ersichtlich wäre. Ein solches Verbot verhindert, dass Verbraucher die Höhe der Prämie überschätzen – eine Gefahr, die im Hinblick auf Verbraucher erheblich sein kann, die hochpreisige Arzneimittel kaufen oder die infolge einer chronischen Krankheit regelmäßig Arzneimittel kaufen müssen. Das Verbot geht nicht über das hinaus, was zur Gewährleistung Verbraucherschutzes erforderlich ist. Selbst ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher sähe sich nicht in der Lage, die genaue Höhe dieser Prämie zu berechnen.
Art 87 Abs 3 RL Gemeinschaftskodex idF RL 2011/62/EU steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel unter Verwendung von Werbegaben in Gestalt von Gutscheinen über einen bestimmten Geldbetrag oder über einen prozentualen Preisnachlass für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte aus dem gesamten Warensortiment – wie nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel oder Gesundheits- und Pflegeprodukte – verbietet. Eine solche Gleichstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel mit anderen Verbrauchsprodukten kann zu einer unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel führen, weil sie den ganz besonderen Charakter dieser Arzneimittel verschleiert, deren therapeutische Wirkungen sie substanziell von den übrigen Waren unterscheiden. Diese Gleichstellung lenkt den Verbraucher von einer sachlichen Prüfung der Frage ab, ob die Einnahme dieser Arzneimittel erforderlich ist.
EuGH 27. 2. 2025, C-517/23, Apothekerkammer Nordrhein
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.