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RL 98/6/EG idF RL (EU) 2019/2161: Art 6a
Nach Art 6a Abs 1 RL 98/6/EG [über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse; Preisangaben-RL] idF RL (EU) 2019/2161 ist „[b]ei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung … der vorherige Preis anzugeben [...]“ – das ist gem Art 6a Abs 2 Preisangaben-RL „der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage[n] vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat“.
Bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung für ein Erzeugnis in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit des angegebenen Preises hervorgehoben werden soll, ist die beworbene Ermäßigung tatsächlich auf der Grundlage dieses vorherigen Preises zu bestimmen. Eine andere Auslegung von Art 6a Abs 1 und 2 Preisangaben-RL (dass es genügen würde, den „vorherigen Preis“ als bloße Information zu nennen) würde es den Händlern ermöglichen, die Verbraucher irrezuführen, indem Preisermäßigungen bekannt gegeben werden, die nicht real sind und dem Ziel von Art 6a Preisangaben-RL zuwiderlaufen. Dementsprechend kann der Verkaufspreis eines Erzeugnisses, der in einer Bekanntgabe als ermäßigter Preis angegeben wird, tatsächlich nicht genauso hoch oder sogar höher sein als dieser „vorherige Preis“.
EuGH 26. 9. 2024, C-330/23, Aldi Süd
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.
Ausgangsfall:
Im Anlassfall wurden in der Werbung der Bekl für die Woche vom 17. bis zum 22. 10. 2022 Bananen mit der hervorgehobenen Angabe eines Preises von 1,29 € in großer Schrift beworben, dazu ein auffälliges Label mit „- 23 %“ und in kleiner Schrift und durchgestrichen ein Preis von 1,69 €. Darunter stand in kleiner Schrift: „Letzter Verkaufspreis. Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 1,29“.
Ananas wurden mit der hervorgehobenen Angabe eines Preises von 1,49 € in großer Schrift beworben, dazu ein auffälliges Label mit der Bezeichnung „Preis-Higlight“ und in kleiner Schrift und durchgestrichen ein Preis von 1,69 € sowie in kleiner Schrift die Angabe „Letzter Verkaufspreis. Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 1,39“.
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass sich der in den Märkten der Bekl seit Mitte September 2022 ausgewiesene Preis für Bananen durchgehend auf 1,69 €/kg belief, mit Ausnahme der Woche vom 19. bis 24. 9. 2022, in der ein reduzierter Preis von 1,29 €/kg galt.
Für die Ananas galten während der fünf Wochen vor dem in dem Prospekt angegebenen Angebot Stückpreise zwischen 1,39 € und 1,79 €. Der Preis unmittelbar vor Angebotsbeginn belief sich auf 1,69 €.