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DSGVO: Art 22
Art 22 Abs 1 DSGVO sieht vor, dass eine betroffene Person das Recht hat, nicht einer Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruht und die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
Eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ iSd Art 22 Abs 1 DSGVO liegt vor, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet.
EuGH 7. 12. 2023, C-634/21, SCHUFA Holding (Scoring)
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.