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RL 2005/29/EG: Art 7
RL 2014/17/EU: Art 13
Hinsichtlich „Allgemeiner Informationen“ über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher verpflichtet Art 13 RL 2014/17/EU (WIKrRL) die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass (ua) Kreditgeber jederzeit klare und verständliche allgemeine Informationen über Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder in elektronischer Form bereitstellen. Diese Informationen umfassen nach Art 13 Abs 1 lit g WIKrRL „zumindest ein repräsentatives Beispiel des Gesamtkreditbetrags, der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses“ (wortgleich umgesetzt in § 7 Z 7 HIKrG idF BGBl I 2017/93).
Im Ausgangsfall bietet der Kreditgeber Wohnbaukredite ohne und mit Hypothek jeweils in mehreren Zins-Varianten an (a. Kredite mit ausschließlichen Festzinsphasen, b. Kredite mit abwechselnd variablen Zinsen und Festzinsphasen und c. Kredite mit ausschließlich variablen Zinsen). Nach Ansicht des EuGH hat der Kreditgeber in einem solchen Fall in den allgemeinen Informationen nur ein einziges Beispiel der von ihm angebotenen Kredite anzugeben, sofern dieses Beispiel repräsentativ ist. Es ist davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, wenn er die Kreditgeber dazu hätte verpflichten wollen, ein repräsentatives Beispiel für alle Arten von Zinssätzen bereitzustellen. Der Zweck der „allgemeinen Informationen besteht nicht darin, den Verbrauchern detaillierte Erläuterungen zu geben, die für jede Art von Kreditvertrag, die der Kreditgeber anbietet, und für jeden Einzelfall passend sind; solche Erläuterungen sind vielmehr als „vorvertragliche Informationen“ zu erteilen (vgl Art 14 WIKrRL). Die „allgemeinen Informationen“ dienen lediglich dazu, dem Verbraucher bei der Suche nach Krediten in einem frühen Stadium seiner Überlegungen Orientierung zu bieten. Demnach wäre es unangebracht, Art 13 Abs 1 Buchst g WIKrRL dahin auszulegen, dass diese Informationen erschöpfend sein müssten. Mit einer solchen Auslegung würde man auch die vom Unionsgesetzgeber getroffene Unterscheidung zwischen allgemeinen und vorvertraglichen Informationen in Frage stellen.
EuGH 27. 2. 2025, C-85/24, BAWAG
Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 23. 1. 2024, 2 Ob 236/23d, RdW 2024/141.
Entscheidung
Hinsichtlich der allgemeinen Information, die der Verbraucher benötigt, um sich in Kenntnis der Sachlage mit einem Kredit mit festem Zinssatz, einem Kredit mit variablem Zinssatz oder einem gemischt verzinslichen Kredit auseinander zu setzen, besteht darin, dass die Informationen, die das repräsentative Beispiel enthalten muss (Gesamtkreditbetrag, Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, zu zahlende Gesamtbetrag und effektiver Jahreszins) bei einem Kredit mit festem Zinssatz feststehen, bei einem Kredit mit variablem Zinssatz oder einem gemischt verzinslichen Kredit dagegen nicht. Diese wesentlichen Merkmale von Kreditverträgen mit festem und/oder variablem Zinssatz müssen in den allgemeinen Informationen nach Art 13 Abs 1 Buchst e WIKrRL enthalten sein, nicht aber gem Art 13 Abs 1 Buchst g WIKrRL im repräsentativen Beispiel.
Vor diesem Hintergrund wird dem Verbraucher keine wesentliche Information vorenthalten, wenn ein Kreditgeber, der Kreditverträge mit festem, variablem und gemischtem Zinssatz anbietet, in seinen allgemeinen Informationen nur ein repräsentatives Beispiel für einen durch eine Hypothek gesicherten Kreditvertrag mit variablem Zinssatz und ein repräsentatives Beispiel für einen nicht durch eine Hypothek gesicherten Kreditvertrag mit variablem Zinssatz bereitstellt.
Folglich kann dies auch nicht als Anzeichen für eine irreführende Geschäftspraxis des Kreditgebers iSv Art 7 Abs 1 RL 2005/29/EG (RL über unlautere Geschäftspraktiken = UGP-RL) angesehen werden. Die Darstellung eines einzigen repräsentativen Beispiels in den allgemeinen Informationen steht im Einklang mit dem Ziel der WIKrRL.
Bei der Beurteilung, ob das zu nennende Beispiel repräsentativ ist, können bestimmte Elemente berücksichtigt werden, zB die durchschnittliche Laufzeit und der Gesamtbetrag des gewährten Kredits für die Art des betreffenden Kreditvertrags sowie die Verbreitung bestimmter Kreditverträge auf einem speziellen Markt. Was den im Informationsblatt angegebenen effektiven Jahreszins betrifft, so sollten die vom Verbraucher mitgeteilten Präferenzen und Informationen soweit möglich berücksichtigt werden und der Kreditgeber oder Kreditvermittler sollte deutlich machen, ob die angegebenen Informationen lediglich Beispielcharakter haben oder den mitgeteilten Präferenzen und Informationen Rechnung tragen. Auf jeden Fall sollten die repräsentativen Beispiele nicht den Anforderungen der RL über unlautere Geschäftspraktiken zuwiderlaufen.