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EuGH: Wohnimmobilienkredit – vorzeitige Rückzahlung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2014/17/EU: Art 25

Art 25 Abs 1 RL 2014/17/EU [über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher] (WIKrRL) steht einer nationalen Regelung (§ 20 HIKrG idF vor BGBl I 2021/1) nicht entgegen, die vorsieht, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits nur die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten umfasst.

Das Recht auf Ermäßigung gem Art 25 Abs 1 WIKrRL bei vorzeitiger gänzlicher oder teilweiser Rückzahlung des Kreditbetrags zielt nicht darauf ab, den Verbraucher so zu stellen, als wäre der Kreditvertrag für eine kürzere Laufzeit oder einen geringeren Betrag oder ganz allgemein zu anderen Bedingungen geschlossen worden. Es zielt vielmehr darauf ab, diesen Vertrag an Umstände anzupassen, die sich durch die vorzeitige Rückzahlung ändern. Vor diesem Hintergrund kann dieses Recht nicht die Kosten umfassen, die unabhängig von der Vertragslaufzeit dem Verbraucher entweder zugunsten des Kreditgebers oder zugunsten Dritter für Leistungen auferlegt werden, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung bereits vollständig erbracht worden sind.

Da die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass ihre Verbraucherschutzvorschriften nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge zum Nachteil der Verbraucher umgangen werden können (Art 41 Buchst b WIKrRL), haben die nationalen Gerichte dafür Sorge zu tragen, dass die Kosten, die dem Verbraucher unabhängig von der Laufzeit des Kreditvertrags auferlegt werden, nicht objektiv ein Entgelt des Kreditgebers für die vorübergehende Verwendung des vertraglich vereinbarten Kapitals oder für Leistungen darstellen, die dem Verbraucher zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung noch erbracht werden müssten. Der Kreditgeber muss insoweit nachweisen, ob es sich bei den betreffenden Kosten um einmalige oder um regelmäßige Kosten handelt.

EuGH 9. 2. 2023, C-555/21, UniCredit Bank Austria

Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 19. 8. 2021, 5 Ob 66/21y, RdW 2021/668.

Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe RdW 2022/621.

Hinweis: Mit BGBl I 2021/1 wurden das VKrG und das HIKrG an die Rsp des EuGH in der Rs C-383/18 ("Lexitor"), Rechtsnews 27930 = RdW 2020/156, angepasst (Auslegung der EU-Verbraucherkredit-RL dahingehend, dass das Recht der Verbraucher auf Ermäßigung der Kreditgesamtkosten alle entstehenden Kreditkosten umfasst, nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten). Dementsprechend ist in § 20 HIKrG idgF (nur) vorgesehen, dass sich bei vorzeitiger Kreditrückzahlung „die Kosten“ verhältnismäßig verringern.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33664 vom 14.02.2023