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RL 2011/7/EU: Art 1, Art 2
Nach dem Mietvertrag über ein Geschäftslokal in Polen war der Mieter verpflichtet, neben der Miete (samt USt) auch die Gebühren und andere Kosten für Versorgungsleistungen (Wärme, Gas, Strom etc) zu bezahlen, die iZm der Bereitstellung dieser Leistungen von der Vermieterin getragen wurden, sowie eine monatliche Pauschalgebühr zur Beteiligung an der Deckung aller Lasten iZm der Anlage. Nach Beendigung des Mietverhältnisses fordert der Vermieter beim vorlegenden Gericht die Zahlung von 26 unbezahlten Rechnungen (betr Miete, Versorgungsleistungen und Pauschalgebühr für die Lasten iZm der Anlage) sowie eines Pauschalbetrags von € 40,- für jede nicht fristgerecht bezahlte Rechnung. Das vorlegende Gericht möchte dazu vom EuGH im Wesentlichen wissen, welche Beträge der Begriff „fälliger Betrag“ in Art 2 Nr 8 der RL 2011/7/EU [zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr; ZahlungsverzugRL] umfasst.
Art 2 Nr 8 ZahlungsverzugRL definiert den Begriff „fälliger Betrag“ als „die Hauptforderung, die innerhalb der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist hätte gezahlt werden müssen, einschließlich der anfallenden Steuern, Gebühren, Abgaben oder Kosten, die in der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung aufgeführt werden“. Der Begriff „fälliger Betrag“ in Art 2 Nr 8 ZahlungsverzugRL umfasst somit neben dem Entgelt für die Hauptleistung auch Beträge, zu deren Zahlung sich der Schuldner vertraglich verpflichtet hat und die darin bestehen, dem Gläubiger die von ihm iZm der Erfüllung dieses Vertrags getragenen Kosten zu erstatten.
Dazu erinnert der EuGH auch an seine Rsp, wonach sich aus Art 1 Abs 1 ZahlungsverzugRL im Licht ihres dritten Erwägungsgrundes ergibt, dass die RL nicht nur Zahlungsverzug verhindern soll, indem dieser für den Schuldner durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen nicht finanziell vorteilhaft sein soll, sondern auch den Gläubiger wirksam gegen Zahlungsverzug schützen soll, indem sichergestellt wird, dass er einen möglichst umfassenden Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten erhält. Nach dem 19. Erwägungsgrund der RL sollten in den Beitreibungskosten auch die aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Verwaltungskosten und die internen Kosten enthalten sein. Vor diesem Hintergrund würde eine Auslegung des Begriffs „fälliger Betrag“ in Art 2 Nr 8 ZahlungsverzugRL dahin, dass er nur den Betrag zur Vergütung der Hauptleistung des Vertrags umfasst, einer unzulässigen Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser RL gleichkommen und den Gläubiger den Beeinträchtigungen durch einen Verzug bei der Zahlung anderer Beträge aussetzen, die der Schuldner aus diesem Vertrag schuldet. Eine solche Auslegung liefe dem Ziel der ZahlungsverzugRL zuwider, Schuldner von verspäteten Zahlungen abzuschrecken.
EuGH 12. 12. 2024, C-725/23, Tusnia
Zu einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen.