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EuGH zur Auslegung des Begriffs „Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen“

Bearbeiter: Theresa Gessl

MwStSyst-RL: Anhang IV Nr 2

Abstract

In der Rs DSR beschäftigte sich der EuGH mit der Auslegung des Begriffs „Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen“ gem Anhang IV Nr 2 MwStSyst-RL. Der EuGH entscheidet, dass die Renovierung und Reparatur von Aufzügen in Wohngebäuden — ausgenommen regelmäßige und kontinuierliche Wartungsdienstleistungen — von Anhang IV Nr 2 MwStSyst-RL umfasst sind und der ermäßigte Mehrwertsteuersatz daher auch auf diese Dienstleistungen zur Anwendung kommt.

EuGH 5. 5. 2022, C-218/21, DSR

Sachverhalt

DSR, eine portugiesische Gesellschaft, stellte Aufzüge, Lastenaufzüge und Rollsteige her und erbrachte gleichzeitig auch Dienstleistungen (Reparatur und Wartung von Aufzügen). Im Jahr 2007 wandte DSR auf die von ihr erbrachten Dienstleistungen der Umgestaltung und Reparatur von Aufzügen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz an und stellte die im Rahmen dieser Leistungen eingebauten Materialien zum Mehrwertsteuer-Normalsatz in Rechnung.

Im Rahmen einer Steuerprüfung stellte die Finanzverwaltung fest, dass DSR den ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die oben genannten Dienstleistungen zu Unrecht angewandt hat und änderte die Steuerbescheide entsprechend ab. Die abgeänderten Steuerbescheide wurden daraufhin von DSR angefochten. Das Verwaltungs- und Finanzgericht gab der Klage mit der Begründung statt, dass die Aufzüge integraler Bestandteil der Gebäude, in denen sie sich befinden, sind. Die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Dienstleistungen der Reparatur und Wartung solcher Aufzüge ist daher nicht ausgeschlossen. Die Dienstleistungen müssen allerdings im Rahmen eines Werkvertrags durchgeführt werden und der ermäßigte Mehrwertsteuersatz darf nur auf die Arbeitsleistung angewandt werden. Dagegen erhob die Steuerverwaltung Klage beim Obersten Verwaltungsgericht Portugal und begründete diese damit, dass der Begriff „zu Wohnzwecken genutzte Immobilien“ eng auszulegen ist und daher die gemeinsam genutzten Teile eines Gebäudes nicht umfasst sind.

Entscheidung des EuGH

Mit seiner Vorlagefrage erfragte das vorlegende Gericht, ob Anhang IV Nr 2 MwStSyst-RL dahin gehend auszulegen ist, dass der Begriff „Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen“ auch Dienstleistungen der Reparatur und Renovierung von Aufzügen in Wohngebäuden umfasst. Anhang IV Nr 2 MwStSyst-RL ermächtigt die Mitgliedstaaten, auf Dienstleistungen iZm der Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen, einen ermäßigten Umsatzsteuersatz anzuwenden. Da die Bestimmung die Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes ermöglicht, und damit eine Ausnahme vom Grundsatz der Anwendung des Normalsteuersatzes darstellt, ist sie eng auszulegen (vgl EuGH 1. 10. 2020, C-331/19, Staatssecretaris van Financien, Rz 30 mwN).

Nach Anhang IV Nr 2 MwStSyst-RL muss es sich einerseits um eine Renovierung oder Reparatur handeln und andererseits müssen sich die Tätigkeiten auf eine Privatwohnung beziehen. Zu den Begriffen „Renovierung“ und „Reparatur“ hält der EuGH fest, dass damit das Wiederherrichten eines Gegenstands oder die Instandsetzung eines beschädigten Gegenstands gemeint ist. Diese Dienstleistungen erfolgen idR gelegentlich, sodass bloß regelmäßige und kontinuierlich erbrachte Wartungsdienstleistungen nicht unter Anhang IV Nr 2 MwStSyst-RL fallen.

Zum Begriff „Privatwohnung“ stellt der EuGH fest, dass der Begriff „Wohnung“ im Allgemeinen einen unbeweglichen oder beweglichen Vermögensgegenstand oder einen Teil davon bezeichnet, der zu Wohnzwecken bestimmt ist und daher einer oder mehreren Personen als Wohnsitz dient. Zudem grenzt der Zusatz „Privat-“ nicht privat genutzte Wohnungen wie bspw Dienstwohnungen oder Hotels ab. Auch die gemeinsam zugänglichen Bereiche eines aus mehreren Wohnungen bestehenden Wohngebäudes sind vom Begriff der „Privatwohnung“ iSd Anhang IV Nr 2 MwStSyst-RL erfasst.

Sofern sich die in Anhang IV Nr 2 MwStSyst-RL genannten Dienstleistungen der Renovierung und Reparatur auf Gegenstände beziehen, die zu privaten Wohnzwecken genutzt werden, werden diese von der Bestimmung erfasst. Dienstleistungen in Bezug auf Gegenstände, die zu anderen Zwecken, wie bspw gewerblichen Zwecken, verwendet werden, werden von der Bestimmung hingegen nicht erfasst. Insoweit ist festzustellen, dass die Dienstleistungen der Renovierung und Reparatur von Aufzügen in Wohngebäuden (mit Ausnahme der Wartungsdienstleistungen für solche Aufzüge) daher unter Anhang IV Nr 2 MwStSyst-RL fallen.

Conclusio

Die Begriffe „Renovierung“, „Reparatur“ und „Privatwohnung“ gem Anhang IV Nr 2 MwStSyst-RL sind unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten entsprechend ihrem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, auszulegen (vgl EuGH 9. 7. 2020, C-716/18, AJPF Caras-Severin und DGRFP Timisoara, Rz 30 mwN). Der EuGH kommt in seiner Entscheidung zum Ergebnis, dass auch gemeinsam genutzte Anlagen einschließlich Aufzügen vom Begriff „Privatwohnungen“ im Sinne von Anhang IV Nr 2 MwStSyst-RL erfasst sind. Daher sind die Dienstleistungen der Renovierung und Reparatur dieser Anlagen unter die Bestimmung zu subsumieren und der ermäßigte Mehrwertsteuersatz anwendbar.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32925 vom 16.08.2022