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EuGH zur umsatzsteuerlichen Behandlung medizinischer Telefonberatungen

Bearbeiter: Desiree Auer

MwStSyst-RL: Art 132 Abs 1 lit c

Abstract

Der EuGH beurteilte, ob die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen gem Art 132 Abs 1 lit c MwStSyst-RL auch anwendbar ist, wenn eine GmbH im Auftrag von Krankenkassen telefonische Beratungsleistungen erbringt. Die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen erfasst alle Tätigkeiten, die eine therapeutische Zielsetzung verfolgen und iR eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs ausgeübt werden. Der Ort der Erbringung ist für die Beurteilung nicht entscheidend.

EuGH 5. 3. 2020, C-48/19, X (Exonération de TVA pour des consultations téléphoniques)

Sachverhalt

Eine deutsche GmbH erbrachte im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen telefonische Beratungsleistungen. Die Beratungsleistungen wurden von Krankenpflegern und medizinischen Fachangestellten durchgeführt. Ein Großteil des beratenden Personals war als sog Gesundheitscoachs ausgebildet. Inhaltlich waren die Beratungsleistungen als Begleitprogramme ausgestaltet und ermöglichten therapeutische Versorgungssituationen, medizinische Beratungen und die Sicherstellung der Einhaltung der Medikation. In einem Drittel der Fälle wurde zudem ein Arzt hinzugezogen.

Erwägungen des EuGH

Mit seinen Vorlagefragen wollte der BFH wissen, ob die telefonischen Beratungsleistungen erstens (i) vom Anwendungsbereich des Art 132 Abs 1 lit c MwStSyst-RL erfasst waren und zweitens (ii) zusätzliche Anforderungen an das Personal zu stellen waren, damit die Steuerbefreiung anwendbar ist. Gem Art 132 Abs 1 lit c MwStSyst-RL sind „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden“, umsatzsteuerbefreit. Der EuGH nahm eine Wortlautinterpretation der Bestimmung vor und legte fest, dass Art 132 Abs 1 lit c MwStSyst-RL immer dann anwendbar ist, wenn es sich um eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin handelt, die iR eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs durchgeführt wird. Anders als Art 132 Abs 1 lit b MwStSyst-RL stellt lit c dabei nicht darauf ab, dass die Behandlung in einem Krankenhaus erfolgt. Demnach kann eine Heilbehandlung gem lit c unabhängig davon, ob sie in den Praxisräumen des Arztes oder an einem sonstigen Ort stattfindet, in den Genuss der Steuerbefreiung kommen. Dieses Ergebnis folgt auch zwingend aus dem Zweck der Steuerbefreiung, wonach Behandlungskosten gering zu halten sind. Ob im gegenständlichen Fall eine „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin“ vorliegt, obliegt der Prüfung des nationalen Gerichts. Der Begriff muss dabei nicht eng verstanden werden, vielmehr muss festgestellt werden, ob die Behandlung einen therapeutischen Zweck verfolgt, was im gegenständlichen Fall (die Beratungen dienten dazu, Diagnosen und Therapien zu erläutern) wohl angenommen werden kann.

Mit Blick auf die zweite Frage stellt der EuGH fest, dass der Begriff des „ärztlichen und arztähnlichen Berufs“ zwar durch nationales Recht definiert werden muss, die Mitgliedstaaten dabei aber ein bestimmtes Qualitätsniveau sicherstellen müssen. Der Umstand, dass die Beratungsleistungen telefonisch erbracht werden, erfordert dabei ebenso wenig wie das Fehlen einer ärztlichen Verschreibung vor der telefonischen Beratung zusätzliche Voraussetzungen. Vielmehr hat das nationale Gericht zu prüfen, ob der Ausschluss der von Krankenpflegern und medizinischen Fachangestellten durchgeführten Beratungsleistungen von der Steuerbefreiung dem Neutralitätsgrundsatz widerspricht.

Conclusio

Die Steuerbefreiung für Heilberufe erfasst, unabhängig vom gewählten Tätigkeitsort, alle humanmedizinischen Heilbehandlungen, die von Personengruppen mit bestimmten Qualifikationen erbracht werden. Der Ausschluss bestimmter Berufsgruppen ist vor dem Hintergrund des Neutralitätsgrundsatzes zu prüfen. Das gilt auch für § 6 Abs 1 Z 19 öUStG.

Bearbeiter:Desiree Auer (Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht, WU Wien)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28935 vom 22.04.2020