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Liegen bei einem Dienstleistungsvertrag die (kumulativen) Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 1 FAGG für ein vorzeitiges Tätigwerden des Unternehmers nicht vor, kann der Verbraucher – innerhalb der Rücktrittsfrist – selbst nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung noch vom Vertrag zurücktreten und unterliegt gem § 16 Abs 2 FAGG keiner Zahlungsspflicht, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs 1 Z 8 FAGG nicht nachgekommen ist. Im vorliegenden Fall ist die kl Immobilienmaklerin ihren Informationspflichten gem § 4 Abs 1 Z 8 FAGG unstrittig nicht nachgekommen (bloß mündliche und außerdem nicht vollständige Information über das Rücktrittsrecht) und lagen die kumulativen Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 1 FAGG nicht vor (kein ausdrückliches Verlangen der bekl Verbraucher auf vorzeitige Vertragserfüllung auf einem dauerhaften Datenträger). Die Bekl konnten daher grds innerhalb der verlängerten Rücktrittsfrist des § 12 Abs 1 FAGG vom Maklervertrag zurücktreten und sind nicht zur Zahlung des Provisionsanspruchs verpflichtet (vgl § 16 Abs 2 und 4 FAGG).
Im Revisionsverfahren ist zwischen den Parteien (ausschließlich) eine etwaige Rechtsmissbräuchlichkeit des Rücktritts der Bekl strittig. Ob ein nach dem FAGG gesetzlich vorgesehener Rücktritt überhaupt rechtsmissbräuchlich sein kann, muss im vorliegenden Fall nicht abschließend geklärt werden. Der Rücktritt der bekl Käufer kann hier nämlich keinesfalls als rechtsmissbräuchlich angesehen werden: Es ist zwar richtig, dass die Bekl ihr Interesse an der Wohnung nie verloren hatten und letztlich die Wohnung ohne Beteiligung der Kl besichtigten und kauften. Daraus alleine kann aber noch nicht der unzweifelhafte Schluss gezogen werden, dass sie durch ihre gesamten Handlungen lediglich und von vornherein das Ziel verfolgten, die Wohnung zu erwerben, ohne die Maklerprovision bezahlen zu müssen. Schließlich konnte die Kl nicht sämtliche von den Bekl gewünschten Informationen erteilen und auch nicht alle verlangten Unterlagen vollständig vorlegen, sodass die Bekl die Zusammenarbeit mit der Kl hinsichtlich dieser Wohnung beendeten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Kl zu dieser Zeit auf andere Kaufinteressenten konzentrierte, die Kommunikation mit den Bekl nur schleppend war, es zu Verzögerungen kam und die Bekl unter Zeitdruck standen, eine Wohnung zu finden. Dass die Bekl mit ihrem Vertragsrücktritt aus Schädigungsabsicht bezweckten, einen Provisionsanspruch der Kl abzuwenden, kann daher nicht gesagt werden. Daraus geht vielmehr (objektiv) hervor, dass sie eine rasche Abwicklung des Wohnungskaufs wünschten, was die Kl aber nicht bewerkstelligen konnte.
Entscheidung
Dass § 16 Abs 2 FAGG (Umsetzung des Art 14 Abs 4 der RL 2011/83/EU [Verbraucherrechte-RL]) verfassungsgemäß und eine Vorlage an den EuGH mangels erkennbarer Unionsrechtswidrigkeit nicht erforderlich ist, hat der VfGH bereits in seinem Erk G 52/2016 (= RdW 2017/591) augesprochen. Der Senat teilt diese Rechtsauffassung. Einer neuerlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit des § 16 Abs 2 FAGG bedarf es daher nicht.
Die Kl kann ihren Leistungsanspruch auch nicht mit Erfolg auf die Anspruchsgrundlagen Schadenersatz und Bereicherung stützen: Die Bekl haben durch ihren wirksamen Rücktritt nach dem FAGG nicht rechtswidrig gehandelt. Einem Bereicherungsanspruch fehlt jegliche Grundlage im Sachverhalt.