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Ein lauterkeitsrechtlich relevanter Rechtsbruch wurde im vorliegenden Sicherungsverfahren mangels einer unvertretbaren Rechtsansicht im Ergebnis verneint:
Fahrdienstvermittler bedürfen (nur) einer Gewerbeberechtigung nach § 126 Abs 1 Z 2 GewO (Reisebürogewerbe – Vermittlung von Personenbeförderungen). Der Rsp lässt sich nicht entnehmen, dass eine faktische Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Verträge ein maßgebliches Kriterium bei der Prüfung sei, ob eine (reine) Vermittlungstätigkeit ausgeübt wird. Insbesondere steht es einer Vermittlung nicht entgegen, dass die Bekl ihre „Flottenpartner“ kontrolliert und eine gewisse Mindest-(aktivitäts-)bewertung vorsieht. Dass Vermittler nur Dienstleistungsanbieter in ihr Angebot aufnehmen, die bestimmten Qualitätsanforderungen genügen, ist kein Hinweis darauf, dass sie die Dienstleistung selbst anbieten oder durchführen.
Aus dem bescheinigten Sachverhalt ist nicht abzuleiten, dass der objektive Eindruck entsteht, die Bekl führe die Beförderungsleistungen selbst durch. Im Geschäftsverkehr haben sich mittlerweile Online-Vermittlungsangebote durchgesetzt. Die „Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk“ ist schon seit Längerem in § 126 Abs 2 Z 4 GewO berücksichtigt. Diese Regelung gilt zwar nicht für den Mietwagenbereich, doch bieten auch diese Unternehmen die Vermittlung von Personenbeförderung an. Sie entfalten dafür eigene Werbetätigkeit und führen teilweise auch ein eigenes Branding, das auf den Fahrzeugen der Taxilenker angebracht ist. Insofern ist das Anbringen des Logos der Bekl auf den Fahrzeugen ihrer Flottenpartner kein Grund anzunehmen, sie sage die Beförderungsleistungen im eigenen Namen zu. Auch sonst unterscheidet sich die Tätigkeit der Bekl – bis auf die Festlegung des Preises, was ein durchschnittlicher Kunde aber nicht weiß – nicht wesentlich von der eines Taxifunks, nur eben im Mietwagenbereich. Wenn der Gesetzgeber die anerkannte Institution des Taxifunks aber dem Reisebürogewerbe zuordnet, ist es nicht unvertretbar, die im Wesentlichen ähnliche Dienstleistung der Bekl ebenfalls diesem Gewerbe zuzuordnen.