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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
EStG 1988: § 26 Z 4 und § 16 Abs 1 Z 12
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der beruflichen Nutzung von Massenbeförderungsmitteln (Fahrtkostenersatzverordnung)
BGBl II 2024/288, ausgegeben am 24. 10. 2024
Im Progressionsabgeltungsgesetz 2025, BGBl I 2024/144, wurde der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers bei Verwendung von Massebeförderungsmitteln durch Verordnung näher zu regeln. Nunmehr wurde die entsprechende Verordnung im BGBl kundgemacht:
§ 1. (1) Werden für eine Dienstreise nicht die tatsächlichen Aufwendungen einer vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarte vom Arbeitgeber für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt, ist eine nicht steuerbare pauschale Berücksichtigung dieser Aufwendungen zulässig:
1. | durch Ansatz des Beförderungszuschusses gemäß § 7 Abs 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl 1955/133, in der jeweils geltenden Fassung, (ab 2025: ersten 50 Kilometer € 0,50 je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer € 0,20 je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer € 0,10) oder |
2. | durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel. |
(2) Abs 1 gilt auch für die Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers aus der beruflichen Nutzung einer Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel als Werbungskosten gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988, für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen.
Der Nachweis der beruflichen Nutzung hat durch entsprechende Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen.
§ 2. Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen gemäß § 1 ist pro Kalenderjahr mit € 2 450,- begrenzt.
§ 3. Diese Verordnung ist für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden.