Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ÖStZ erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien und des BMF über die Valorisierung der Familienbeihilfe, des Mehrkindzuschlages, des Kinderbetreuungsgeldes, des Familienzeitbonus und des Kinderabsetzbetrages für das Kalenderjahr 2023 (Familienleistungs-Valorisierungsverordnung 2023 – FamValVO 2023)
BGBl II 2022/413, ausgegeben am 14. 11. 2022
Aufgrund des Teuerungs-Entlastungspaketes Teil III kommt es ab 2023 zu einer jährliche Erhöhung ua der Familienbeihilfe, des Mehrkindzuschlages und des Kinderabsetzbetrages. Nun wurden die Werte für 2023 veröffentlicht:
Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag 2023
Die Familienbeihilfe beträgt für das Kalenderjahr 2023 monatlich
- | € 120,6 für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt, |
- | € 129,- für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet, |
- | € 149,7 für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet, |
- | € 174,7 für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet. |
Die Familienbeihilfe erhöht sich für das Kalenderjahr 2023 monatlich für jedes Kind, wenn sie
- | für zwei Kinder gewährt wird, um € 7,5, |
- | für drei Kinder gewährt wird, um € 18,4, |
- | für vier Kinder gewährt wird, um € 28,-, |
- | für fünf Kinder gewährt wird, um € 33,9, |
- | für sechs Kinder gewährt wird, um € 37,8, |
- | für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um € 55,-. |
Die Familienbeihilfe erhöht sich im Kalenderjahr 2023 monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um € 164,9.
Für jedes Kind, das im Kalenderjahr 2023 das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August 2023 um € 105,8 (Schulstartgeld).
Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen (unter den Voraussetzungen von §§ 9a bis 9d FLAG) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Der Mehrkindzuschlag beträgt für das Kalenderjahr 2023 € 21,2 monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
Kinderbetreuungsgeld 2023
Das Kinderbetreuungsgeld beträgt bei einer Anspruchsdauer von bis zu 365 Tagen für das Kalenderjahr 2023 ab der Geburt des Kindes € 35,85 täglich.
Das Kinderbetreuungsgeld nach § 24a Abs 1 KBGG (einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld) beträgt für das Kalenderjahr 2023 in jedem Fall mindestens den Tagsatz nach § 24a Abs 1 Z 5 KBGG, höchstens jedoch € 69,83 täglich.
Liegt der nach § 24a Abs 1 KBGG ermittelte Tagesbetrag im Kalenderjahr 2023 unter € 35,85 oder erfüllt der Elternteil die Anspruchsvoraussetzungen nach § 24 Abs 1 Z 2 KBGG nicht, so gebührt bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag des Elternteiles ein Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in Höhe von € 35,85 täglich.
Familienzeitbonus 2023
Der Familienzeitbonus beträgt für das Kalenderjahr 2023 € 23,91 täglich. Der Anspruch auf den Bonus reduziert sich um den Anspruch auf vergleichbare Leistungen nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften.
Kinderabsetzbetrag 2023
Steuerpflichtigen, denen aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht für das Kalenderjahr 2023 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 61,8 für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.