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Nach der Rsp sind Farben in „abstrakter“ oder „konturloser“ Form schutzfähig, wenn ihre grafische Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Eine Farbkombination muss systematisch so angeordnet sein, dass die Farben „in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden“ sind. Ein Zeichen, das eine Vielzahl von Wiedergaben zulässt, die weder vorher festgelegt noch beständig sind, ist nicht schutzfähig. Solche Darstellungen ließen nämlich zahlreiche unterschiedliche Kombinationen zu, die es dem Verbraucher nicht erlaubten, eine bestimmte Kombination zu erkennen und in Erinnerung zu behalten, auf die er sich mit Gewissheit für weitere Käufe beziehen könnte, und es auch den zuständigen Behörden und Wirtschaftsteilnehmern nicht ermöglichten, den Umfang der geschützten Rechte des Markeninhabers zu kennen.
Wird der Anmeldung eine Beschreibung des Zeichens beigefügt, muss diese zur Klarstellung des Gegenstands und der Reichweite des beantragten markenrechtlichen Schutzes beitragen und darf weder im Widerspruch zur grafischen Darstellung der Marke stehen, noch Zweifel in Bezug auf Gegenstand und Reichweite dieser grafischen Darstellung wecken. Die Beschreibung der Marke muss demnach eindeutig sein und mit der Markendarstellung im Einklang stehen. Widersprüche bzw Unklarheiten wegen der verbalen Beschreibung gehen zu Lasten des Anmelders.
Nach der Rsp des EuGH werden auch jene Beschreibungen als unzureichend erachtet, bei denen das Verhältnis von Farbstreifen zueinander mit „ungefähr 50 %–50 %“ beschrieben wird (vgl EuGH C-124/18 P, Red Bull: Darstellung zweier vertikaler paralleler Streifen, die aneinander anschließen und gleich groß sind; beigefügte Beschreibungen, wonach das Verhältnis der beiden Farben „ungefähr 50 %–50 %“ beträgt bzw die beiden Farben “nebeneinandergestellt und in gleichem Verhältnis“ verwendet werden). Dies muss umso mehr für eine Beschreibung wie hier gelten, die das Verhältnis der Farben zueinander bewusst offen lässt (Hauptantrag; farbige Streifen „in kleineren oder größeren Abständen vor dem schwarzen Hintergrund angeordnet“) oder nur mit „kleiner als“ beschreibt (Eventualantrag; Breite der Streifen kleiner als die der Abstände dazwischen).
Entscheidung
Aus der Markenanmeldung und den ergänzenden Angaben der Antragstellerin lässt sich der angestrebte Schutzgegenstand des Zeichens nicht klar und eindeutig bestimmen. Es bleibt insb offen, wie groß der Abstand zwischen den Farbstreifen ist bzw welches Verhältnis es zwischen den Farbstreifen und dem dunklen Hintergrund gibt. Die Antragstellerin hat sogar klargestellt, es sei von ihr beabsichtigt, den Schutz der Marke davon unabhängig zu machen, ob die farbigen Streifen „in kleineren oder größeren Abständen vor dem schwarzen Hintergrund angeordnet sind“. Damit ist die systematische Anordnung der Farbkombination gerade nicht einheitlich vorgegeben.
Insoweit das RekursG dessen ungeachtet von einem fixen „Breitenverhältnis zwischen den Farbstreifen und den Abständen (rund 3:8)“ ausgeht, bezieht sich das offensichtlich (nur) auf die (grafische) Darstellung der als Farbmarke (und nicht als Bildmarke) angemeldeten Marke, widerspricht aber der (ergänzten) Beschreibung der Antragstellerin, nach der ganz bewusst kein fixes Verhältnis zwischen den Streifen und dem Hintergrund festgelegt werden sollte. Widersprüche bzw Unklarheiten wegen der verbalen Beschreibung gehen aber zu Lasten des Anmelders (vgl EuGH C-578/17, Hartwall, Rn 39 und 40; C-124/18 P, Red Bull, Rn 37).
Auch das Eventualbegehren erfüllt die Anforderungen an § 1 Z 2 MarkSchG nicht, weil diesem (nur) zugrundeliegt, dass die Farbstreifen „die gleiche Breite aufweisen, wobei die Breite der Streifen kleiner ist als die der Abstände dazwischen“. Auch hier bestünde bei der Gestaltung der Marke ein breiter Spielraum hinsichtlich der Breite und der Abstände, was einer eindeutigen Definition des Schutzumfangs entgegensteht.