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Fernseh-Talkshow – Werbung mit einer Spitzenstellung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

UWG: § 2, § 2a

Beanstandet wurde hier die Ankündigung einer neuen Radio-„Morgen-Show“ in der Tageszeitung der Bekl; bei Vorstellung der beiden Moderatoren wurde ua angeführt, dass einer der Moderatoren zuletzt mit FELLNER! LIVE „die derzeit erfolgreichste Talk-Show im TV“ gestartet habe. Dass die beanstandete Textpassage bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Artikels (Bewerbung einer neuen Radiosendung) vom Publikum nicht als ernst zu nehmende Tatsachenbehauptung über die Spitzenstellung einer Fernsehsendung, gemessen an ihrer Reichweite, aufgefasst werde, hält sich im Rahmen der Rsp. Im Text wird kein Zusammenhang zwischen dem behaupteten „Erfolg“ der TV-Sendung und deren Reichweite hergestellt. Im Übrigen lässt sich der Erfolg einer Fernseh-Talkshow nicht einfach an deren Reichweite messen, sondern es sind auch Kriterien wie Prominenz der Besucher, Anzahl der Berichte über die Sendung in anderen Medien uÄ einzubeziehen. Festgestellt wurde auch, dass es im deutschen Sprachraum kein gleichartiges Sendeformat in vergleichbarer Frequenz gibt, womit auch insoweit ein auf Tatsachen beruhendes „Ranking“ ausscheidet.

OGH 27. 5. 2021, 4 Ob 61/21f

Entscheidung

Anders als bei der E 4 Ob 80/07d stellen die Bekl im vorliegenden keinen Bezug zu einer Media-Analyse oder einem sonstigen Ranking her, das objektiv überprüfbar wäre. Die von der Revision aufgezeigten „Fakten“ (Werdegang der Protagonisten, Magazingründungen und Umfragewerte) sind damit nicht vergleichbar, weil sie weitgehend nicht in objektiv überprüfbarer Weise aufgezeigt werden.

Der Hinweis der Revisionswerberin auf verschiedene Entscheidungen des Senats iZm früheren Spitzenstellungsbehauptungen der Bekl ist nicht zielführend, weil in den damals beanstandeten Aussagen jeweils auf die Österreichische Auflagenkontrolle (4 Ob 177/07v, Rechtsnews 4863; 4 Ob 132/10f, Rechtsnews 10118) bzw auf die Media Analyse (4 Ob 25/20k, Rechtsnews 29901; 4 Ob 104/20b, Rechtsnews 30402; 4 Ob 159/20s) Bezug genommen wurde, ein ausdrücklicher Vergleich zu anderen Tageszeitungen hergestellt wurde (4 Ob 184/08z, 4 Ob 80/15s, Rechtsnews 20303) oder konkret nachprüfbare Aussagen getätigt wurden („Schon 1 Mio Leser“, 4 Ob 207/08g, Rechtsnews 6716; „1,7 Mio Leser“, 4 Ob 118/10x, Rechtsnews 10268). Selbst die Aussagen „Nr. 1 in Wien“ (4 Ob 38/19w, Rechtsnews 27271) sowie „Die Nr. 1 bei News“ (4 Ob 212/20k, Rechtsnews 30466s) waren noch als konkrete Tatsachenbehauptungen zu beurteilen, weil dort der Ankündigung jeweils ein überprüfbarer Tatsachenkern (Auflagen- bzw Leserzahlen der direkten Mitbewerber) zugrunde lag.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31366 vom 25.08.2021