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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
ZPO: § 226, § 228 ZPO
Unterlassungsansprüche wegen lauterkeitswidrigem Verhalten (hier: im ersten Rechtsgang bereits erfolgreiches Unterlassungsbegehren iZm der Abwerbung von Mitarbeitern) setzen – anders als Schadenersatzansprüche (hier: Begehren auf Feststellung der Haftung der Bekl für künftige Schäden aus diesem Verhalten) – kein Verschulden voraus. Sie bestehen außerdem unabhängig davon, ob das unlautere Verhalten einen Schaden verursacht hat (vgl RS0009357, wonach sogar erst drohende Rechtsverletzungen eine vorbeugende Unterlassungsklage ermöglichen) oder ob einzelne, bereits erfolgte Rechtsverletzungen (obwohl sie nicht wiederholt würden) überhaupt (noch) Schäden in der Zukunft verursachen könnten. Aus der Bejahung eines Unterlassungsanspruchs folgt deshalb nicht zwangsläufig, dass für die zu untersagenden Verhaltensweisen jeweils auch ein kongruenter Feststellungsanspruch besteht.
Im ersten Rechtsgang (4 Ob 20/22b, RdW 2023/135) begehrte die Kl (ua), 1. den Bekl die näher beschriebene unlautere Abwerbung von Mitarbeitern zu untersagen und 2. die Haftung der Bekl für künftige Schäden aus diesem Verhalten festzustellen. Mit ihrem Unterlassungsbegehren (1.) war die Kl erfolgreich, Gegenstand des Revisionsverfahrens im zweiten Rechtsgang ist nur noch das Feststellungsbegehren (2.). Wie bereits im ersten Rechtsgang ausdrücklich klargestellt, ist der Verweis auf ein (wenn auch berechtigtes) Unterlassungsbegehren als Feststellungsbegehren nicht ausreichend, weil es keine konkreten Ereignisse in der Vergangenheit bezeichnet, sondern allgemein verpöntes Verhalten umschreibt. Die Kl formulierte ihr Feststellungsbegehren im zweiten Rechtsgang nun so um, dass sie die mit dem Unterlassungsurteil untersagten Verhaltensweisen auflistete und einen Zeitraum von mindestens 15 Monaten (ohne Enddatum) nannte. Auch das neue Klagebegehren lässt aber mit seiner beispielhaften Aufzählung unlauterer Methoden der Mitarbeiterabwerbung in keiner Weise erkennen, wann, wo oder auf welche Weise diese gegenüber welchen Mitarbeitern der Kl zum Einsatz gekommen sein sollen. Damit kann nicht individualisiert werden, welche Mitarbeiter der Kl aufgrund von rechtswidrigem Verhalten der Bekl den Arbeitgeber gewechselt haben – oder allenfalls noch in Zukunft wechseln könnten.
Dies ist va im vorliegenden Fall problematisch, weil eine Vielzahl von potenziell schädigenden Verhaltensweisen zweier verschiedener Bekl bzw deren Repräsentanten über einen langen, sogar nach hinten unbegrenzten Zeitraum Verfahrensthema ist. Die Stattgebung eines Feststellungsbegehrens setzt aber voraus, dass im Feststellungsprozess für die klar individualisierten Vorfälle jeweils geprüft werden kann, ob sie überhaupt stattfanden, ob sie rechtswidrig und schuldhaft verursacht wurden, und ob daraus künftig noch Schäden denkbar sind.
Entscheidung
Die Kl betont in ihrer Revisionsbeantwortung, dass das Gericht dem Urteilsspruch erforderlichenfalls eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung geben kann, wenn sich letztere im Wesentlichen mit dem Begehren deckt (RS0039357). Dies ist hier jedoch nicht möglich.
Die dem Begehren entsprechend vagen Feststellungen der Vorinstanzen erhellen nicht, ob und für welche Mitarbeiter der Kl (unlauteres) Verhalten der Bekl (Mit-)Grund für einen Wechsel zu den Bekl war. Dies ist aber unabdingbare Voraussetzung für einen Feststellungsanspruch, zumal die Bekl von Anfang an die Kausalität ihres Verhaltens bestritten und konkrete Alternativursachen für die jeweiligen Arbeitgeberwechsel vorgebracht haben (zB der geplante Verkauf der Kl durch die Konzernmutter; die bereits erfolgte personelle Umgestaltung des Managements der Kl und die damit einhergehende Änderung in der Unternehmenskultur, sowie persönliche Gründe einzelner Wechselwilliger).
Die Kl verweist in der Revisionsbeantwortung auf zahlreiche Textpassagen – allerdings nicht nur aus den Sachverhaltsfeststellungen, sondern ua auch aus Zeugenaussagen – , die ihrer Meinung nach belegen, dass die Voraussetzungen für die Stattgebung des Feststellungsbegehrens klar vorliegen. All diese Mosaiksteine aus den Akten können aber ein konkretes Klagebegehren nicht ersetzen. Im vorliegenden Fall reichen sie auch bei Weitem nicht aus, um das unbestimmte Begehren zu präzisieren. Das ErstG stellte beispielsweise für keinen einzigen Mitarbeiter konkret fest, wieso er zu den Bekl wechselte.
Bei einigen im Feststellungsbegehren allgemein umschriebenen Verhaltensweisen der Bekl ist auch zweifelhaft, ob künftige Schäden überhaupt noch denkbar sind: So wurde etwa eine Druckausübung durch Vorgesetzte iZm zwei konkreten Mitarbeitern vorgebracht und auch festgestellt. Gerade diese beiden beendeten nach den Feststellungen ihr Dienstverhältnis bei der Kl aber offenbar nicht. Da die Vorgesetzten inzwischen zu den Bekl gewechselt sind, ist die damalige Drucksituation auch vorbei. Es ist nicht nachvollziehbar, welchen Schaden die frühere Druckausübung ehemaliger Vorgesetzter nun noch eintreten lassen könnte.
Die Kl betont in der Revisionsbeantwortung wiederholt einen „Gesamtplan der Bekl mit mannigfaltigen unlauteren Handlungsweisen“. Eine systematische Abwerbung oder der Versuch dazu ist aber nicht Gegenstand des von der Kl formulierten Feststellungsbegehrens.
Auch ergibt sich aus dem Feststellungsbegehren nicht einmal ansatzweise, welche vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der Kl die Bekl erlangt und verwendet haben sollen. Dies ist aber gerade angesichts eines Teils der Unterlassungsbegehren von entscheidender Bedeutung.
Schließlich bleibt in den Feststellungsbegehren auch der Zeitpunkt der haftungsbegründenden Ereignisse unklar. Die Formulierung „jedenfalls bis Ende 2019“ beschreibt nämlich einen Zeitraum ohne Enddatum, sodass auch künftiges generisches Verhalten (nach Schluss der Verhandlung?) bereits vom Wortlaut des Feststellungsbegehrens umfasst wäre.
Eine neuerliche Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das ErstG ist nicht angezeigt. Im Unterschied zum ersten Rechtsgang wurde die Kl im zweiten Rechtsgang sowohl vom Gericht als auch vom Gegner darauf hingewiesen, dass es den Gerichten nur anhand eines ausreichend präzisen Feststellungsbegehrens möglich ist, zu prüfen, ob ein konkretes Verhalten der Bekl rechtswidrig und schuldhaft war und künftige Schäden verursachen kann. Die nunmehrige Abweisung des Feststellungsbegehrens ist somit – anders als im ersten Rechtsgang – keine unzulässige Überraschungsentscheidung mehr (vgl RS0037300 [T29]).