News

Feuerversicherung – Blitzschlag

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: §§ 914 f

Nach den vorliegenden Allgemeinen * Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2002) ist direkter Blitzschlag („die unmittelbare direkte Kraft- oder Wäremeinwirkung eines Blitzes auf Sachen“ – Art 1.1.2 AFB 2002) versichert, nicht hingegen indirekter Blitzschlag („Schäden an elektrischen Einrichtungen durch Überspannung oder durch Induktion infolge Blitzschlages oder atmosphärischer Entladungen“ - Art 2.5 AFB 2002). Abweichend von Art 2.5 AFB 2002 wurden Schäden infolge indirekten Blitzschlags an der Wärmequellenanlage wieder in den Versicherungsschutz eingeschlossen.

Nach der Rsp zur „unmittelbare Einwirkung bestimmter Naturgewalten“ in vergleichbaren Bestimmungen ist die primäre Risikobeschreibung „unmittelbare Einwirkung“ gegeben, wenn die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den Schaden ist bzw wenn die versicherte Sache sofort in dem Zeitpunkt beschädigt oder zerstört wird, in dem die „Einwirkung“ der Naturgewalt erfolgt. Bei einem Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang des Blitzes auf die versicherte Sache maßgebend, wobei nach der E 7 Ob 42/22k (= Rechtsnews 32793) der Blitz auf die versicherte Sache auch dann übergegangen ist, wenn er in der Nähe einschlägt und die Beschädigung der Sache unmittelbar durch den Potentialunterschied, also durch den Spannungskegel (Einwirkung) des Blitzes, beschädigt wurde.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Schaden an den CO2-Sonden der versicherten Wärmequellenanlage durch einen direkten Blitzschlag verursacht wurde; andere Schadensursachen wurden ausgeschlossen. Diese Feststellungen beinhalten zwingend die Feststellung, dass der Blitz so in der von der Bekl geforderten Nähe zur Wärmequellenanlage einschlug, dass er die in Art 1.1.2 AFB 2002 vorausgesetzten Einwirkungen („unmittelbare direkte Kraft- oder Wäremeinwirkung“) ermöglichte. Andernfalls hätte der Schaden gar nicht durch den feststehenden Blitzschlag verursacht werden können.

OGH 19. 2. 2025, 7 Ob 213/24k

Entscheidung

Im vorliegenden Fall ist der Schaden nach den Feststellungen auf einen direkten Blitzschlag zurückzuführen, wobei der Zeitpunkt und die genauere(n) Einschlagstelle(n) nicht feststehen. Die Bekl releviert als erhebliche Rechtsfrage, ob die primäre Risikobeschreibung in Art 1.1.2 AFB, die auf einen direkten Blitzschlag abstelle, dann erfüllt sei, wenn nur feststehe, dass ein Wolke-Erde-Blitz stattgefunden habe oder ob bzw inwieweit auch die Spitze dieses Wolke-Erde-Blitzes auf die versicherte Sache einwirken müsse. Diese Frage muss hier nicht geklärt werden:

Die Bekl selbst geht nämlich in ihrer inhaltlichen Ausführung der Rechtsrüge nicht vom Erfordernis eines Blitzeinschlags in die versicherte Sache aus. Vielmehr legt sie Art 1.1.2 AFB – dem Wortlaut entsprechend – im Ergebnis dahin aus, dass der Blitz direkt thermisch oder mechanisch auf die Sache einwirken müsse. Unter Hinweis auf die Rsp – insb 7 Ob 42/22k, Rechtsnews 32793 –, die sie nicht in Zweifel zieht, folgert sie weiters, dass dies ein Einschlagen des Blitzes in der Nähe bedeute; die Einschlagstelle des Blitzes müsse jedenfalls so nahe zur versicherten Sache liegen, dass dessen mechanischen oder thermischen Einwirkungen den Schaden verursachen könnten. Ein Einschlagen des Blitzes irgendwo auf der Erde reiche hingegen nicht.

Im vorliegenden Fall steht aber – den OGH bindend – fest, dass der Schaden an den CO2-Sonden der versicherten Wärmequellenanlage durch einen direkten Blitzschlag verursacht wurde. Andere Schadensursachen wurden ausgeschlossen. Diese Feststellungen beinhalten zwingend die Feststellung, dass der Blitz so in der von der Bekl geforderten Nähe zur Wärmequellenanlage einschlug, dass er die in Art 1.1.2 AFB vorausgesetzten Einwirkungen ermöglichte. Andernfalls hätte der Schaden gar nicht durch den feststehenden Blitzschlag verursacht werden können.

In Wahrheit geht es der Bekl auch darum, dass überhaupt kein Blitzschlagereignis stattgefunden haben soll. Damit setzt sie sich aber in Widerspruch zu den bindenden Sachverhaltsfeststellungen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36564 vom 31.03.2025