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1. Dem vorliegenden Versicherungsverhältnis („Landwirtschaft-Versicherung“, die ua eine Feuerversicherung enthält) liegen ua die Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (EABS 2015) zugrunde. Art 9 EABS 2015 enthält eine sogenannte „strenge Wiederherstellungsklausel“ (Risikobegrenzung; zunächst nur Anspruch auf den Zeitwert; Restanspruch auf den Neuwert erst bei Wiederherstellung oder deren (fristgerechter) Sicherung). Ist die Wiederbeschaffung einmal ausreichend sichergestellt, wird der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Bezahlung des Neuwerts fällig. Dieser fällig gewordene Anspruch besteht auch dann, wenn sich später herausstellen sollte, dass trotz Sicherstellung in der Folge die Wiederbeschaffung unterbleibt. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass trotz des vom Kl unterfertigten Bauvertrags die Wiederherstellung nicht gesichert ist, bedarf angesichts der Negativfeststellung zu den tatsächlich beabsichtigten baulichen Maßnahmen keiner Korrektur.
2. Gemäß § 94 Abs 1 VersVG ist die Entschädigung nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls mit 4 % für das Jahr zu verzinsen, soweit nicht aus besonderen Gründen eine weitergehende Zinspflicht besteht. § 94 VersVG ist subsidiär zu jenen Bestimmungen, in denen aus bestimmten Gründen eine andere Verzinsung vorgesehen ist, wie etwa zu § 456 UGB, der für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern einen gesetzlichen Zinssatz von 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen vorsieht. Unternehmer ist, wer ein Unternehmen iSv § 1 Abs 2 UGB betreibt (§ 1 Abs 1 UGB). Dazu zählen auch Landwirte. Da der Kl aber als Landwirt seit 2011 in Pension und daher nicht mehr Unternehmer ist, haben die Vorinstanzen ohne Korrekturbedarf den Zuspruch von Zinsen gem § 456 UGB verneint. Der Umstand, dass die Ehegattin des Kl den landwirtschaftlichen Betrieb führt, spielt keine Rolle, weil in der Feuerversicherung nicht der Betrieb, sondern die Sache versichert ist.