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Finanz-Video-Identifikationsverordnung

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die videogestützte Online-Identifikation von Personen im Bereich der Bundesfinanzverwaltung (Finanz-Video-Identifikationsverordnung – FVIV)

BGBl II 2023/247, ausgegeben am 24. 8. 2023

Aufgrund unionsrechtlicher und völkerrechtlicher Vorgaben ist es vermehrt erforderlich Personen ohne Wohnsitz in Österreich Zugang zu elektronischen Kommunikationswegen zur Bundesfinanzverwaltung einzuräumen. Nach den aktuell geltenden Rechtsgrundlagen erfordert dies in einigen Anwendungsfällen entweder ein physisches Erscheinen im Finanzamt Österreich oder eine notariell beglaubigte Spezialvollmacht. Beides ist häufig den betroffenen Personen nicht zumutbar.

Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung und aufgrund europarechtlicher Vorgaben sollen daher Prozesse installiert werden, die auch eine zuverlässige Identifizierung von ausländischen Personen ermöglichen, damit diesen ein elektronischer Kommunikationskanal zur österreichischen Bundesfinanzverwaltung eröffnet werden kann. Unter Einhaltung strenger Sicherheitsvorschriften und datenschutzrechtlicher Bestimmungen soll mithilfe der Online-Identifizierung ein entsprechendes Verfahren geschaffen werden. Dieses videogestützte Verfahren zur Feststellung und Überprüfung der Identität ermöglicht auch Personen, deren Heimatstaat kein elektronisches Identifizierungsmittel anbietet bzw dieses noch nicht notifiziert wurde und somit nicht für eine Anmeldung mittels EU-Login zur Verfügung steht, einen Zugang zu FinanzOnline. Aus sicherheitstechnischen Überlegungen wird der Anwendungsbereich sehr eng gezogen und umfasst ausschließlich die Ausstellung und Rücksetzung von FinanzOnline Zugangsdaten bzw die dafür erforderlich erstmalige Anlage der Person in den Datenbeständen der Bundesfinanzverwaltung (vgl § 1 Abs 2 FVIV).

Diese Verordnung tritt mit 1. 9. 2023 in Kraft.

Weitere Informationen samt FAQ zum Video-Ident-Verfahren finden Sie auf der Homepage des BMF.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34423 vom 25.08.2023