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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
1. Schon der Wortlaut des § 26 Abs 1 Satz 1 GmbHG legt nahe, dass im Fall einer Übertragung von Geschäftsanteilen und Einzahlung auf Stammeinlagen die Firmenbuchanmeldung zwei nacheinander zu vollziehende Eintragungen beantragen muss. Das Gesetz verlangt nämlich die Anmeldung „der geleisteten Einzahlungen eines Gesellschafters“, was nur dann gewährleistet ist, wenn sich aus der Anmeldung eindeutig ergibt, welcher Gesellschafter Einzahlungen geleistet hat.
2. Im Firmenbuch sind auch Tatbestände einzutragen, die im Zeitpunkt der Anmeldung bereits überholt sind. Auf ein Informationsbedürfnis der beteiligten Verkehrskreise bzw der Allgemeinheit kommt es dabei nicht an.
Entscheidung
Zum Argument eines „mangelnden Informationswerts“ von getrennten Eintragungen betr Übertragung von Geschäftsanteilen und Einzahlung auf die Stammeinlagen verweist der OGH auf die damit verwandte Frage, ob auch solche Tatbestände einzutragen sind, die im Zeitpunkt der Eintragung überholt sind:
Allgemein anerkannt ist dazu der firmenbuchrechtliche Grundsatz der lückenlosen Dokumentation der anmeldungspflichtigen Daten (6 Ob 156/06v, RdW 2007/163; 6 Ob 97/12a, RdW 2012/637, jeweils mwN; vgl auch 6 Ob 235/03g, SZ 2004/62 = RIS-Justiz RS0118922 = RdW 2004/542).
Dieser Grundsatz steht auch mit § 10 Abs 1 erster Halbsatz FBG im Einklang, wonach Änderungen eingetragener Tatsachen grds „beim Gericht unverzüglich anzumelden“ sind. Diese Bestimmung unterscheidet für die Anmeldepflicht nicht zwischen noch aktuellen Änderungen und solchen, die im Zeitpunkt der Anmeldung bereits überholt sind. Die Ansicht, bestimmte überholte Tatbestände müssten nicht angemeldet werden, bedürfte daher des Nachweises, dass § 10 Abs 1 erster Halbsatz FBG zu weit und deshalb teleologisch zu reduzieren wäre. Die Berechtigung einer derartigen teleologischen Reduktion ist für den OGH aber nicht erkennbar.
Anders als Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG (2005), § 10 Rz 5, geht der OGH auch nicht davon aus, dass der Grund für die Eintragung von überholten Änderungen ein diesbezügliches Informationsbedürfnis der beteiligten Verkehrskreise bzw der Allgemeinheit sei. Dass es darauf nicht ankommt, ergibt sich nach Ansicht des OGH bereits implizit aus den Entscheidungen 6 Ob 156/06v (= RdW 2007/163) und 6 Ob 313/03b (und zwar auch dann, wenn es nicht um die Eintragung eines ehemaligen Geschäftsführers oder eines bereits ausgeschiedenen Gesellschafters geht). Dazu verweist der OGH weiters darauf, dass es oft schwierig sein kann zu beurteilen, ob ein Informationsbedürfnis der beteiligten Verkehrskreise bzw der Allgemeinheit vorliegt oder nicht. Das auf rasche und möglichst aktuelle Eintragungen abzielende Firmenbuchverfahren soll aber von diffizilen und im Gesetz überdies nicht vorgesehenen Überlegungen frei bleiben.