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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
RL-BA 2015: § 28
Mit dem BRÄG 2020, BGBl I 2020/19, wurde der vierte Satz in § 1b Abs 1 RAO (betr Sachbestandteile bzw weitere Zusätze der Firma oder Gesellschaftsbezeichnung) geändert, der erste Satz von § 1b Abs 1 RAO („Die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: ...“) blieb hingegen unverändert. Auch nach § 1b Abs 1 RAO idF des BRÄG 2020, BGBl I 2020/19, hat die Firma einer RA-Gesellschaft somit einen zwingenden Namensbestandteil iSd ersten Satzes leg cit zu enthalten. (Namens-)Kurzbezeichnungen dürfen nicht anstelle von Namensbestandteilen in den Firmenwortlaut einer Rechtsanwalts-Gesellschaft aufgenommen werden. Ob die Aufnahme von (Namens-)Kurzbezeichnungen zusätzlich zum Namensbestandteil oder von Fantasiebezeichnungen als zusätzliche Sachbestandteile in den Firmenwortlaut einer Rechtsanwalts-Gesellschaft zulässig ist, muss hier nicht geklärt werden.
Auch wenn va bei einer Vielzahl von Gesellschaftern ein Bedürfnis auf Verwendung der nach § 28 Abs 4 RL-BA 2015 im Außenauftritt zulässigen Kurzbezeichnung auch in der Firma anstelle des Namensbestandteils bestehen mag, kann diese nur im Verordnungsrang stehende Bestimmung jedenfalls keine Änderung der gesetzlichen Grundlagen für die Firmenbildung von RA-Gesellschaften (§ 1b RAO) bewirken.