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Firmenwortlaut: Unterscheidungskraft, keine Irreführung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

UGB: § 18, § 29

Die Unterscheidbarkeit von Firmen innerhalb des selben Ortes oder derselben Gemeinde als Frage der konkreten Irreführungseignung ist nicht nach § 18 Abs 2 UGB, sondern nur nach § 29 UGB als lex specialis zu prüfen. Das verfahrensrechtliche „Grobraster“ des § 18 Abs 2 zweiter Satz UGB iSd Wesentlichkeitsschwelle kommt dort nicht zum Tragen.

Strittig ist hier die Zulässigkeit der Änderung des Firmenwortlauts P*F* Consulting GmbH in „P*F* GmbH“, also unter Weglassung des Bestandteils „Consulting“. Gegenstand dieses Unternehmens ist die Betriebsberatung von landwirtschaftlichen Betrieben. An der selben Geschäftsanschrift wie die „P*F* GmbH“ sind noch zwei weitere Gesellschaften eingetragen: Die P*L* GmbH (Unternehmensgegenstand: Handel mit landwirtschaftlichen Produkten, Durchführung von Informations- und Unterhaltungsveranstaltungen und deren Verpflegung mit landwirtschaftlichen Produkten) und die P*F* GmbH (Unternehmensgegenstand: Produktion und Handel mit Fruchtzubereitungen samt Zubehör). Die Gesellschaften sind nicht wechselseitig aneinander beteiligt, haben aber den selben Alleingeschäftsführer, der auch an allen Gesellschaften beteiligt ist (zu 51 % bei der „P*F* GmbH“, zu 60 % bei der P*L* GmbH und zu 45 % bei der P*F* GmbH).

Nach Ansicht des OGH kommt der nunmehr zur Eintragung beantragten Firma der Antragstellerin als zusammengesetztem (Fantasie-)Begriff ausreichende Unterscheidungskraft zu. Der Firmenwortlaut „P*F* GmbH“ ist auch nicht irreführend: Die angesprochenen Verkehrskreise verbinden mit dem auch im Inland durchaus geläufigen englischen Wort „farm“ einen landwirtschaftlichen Betrieb. Eine Täuschung über den Unternehmensgegenstand ist damit nicht ersichtlich, weil die Antragstellerin tatsächlich Beratungsleistungen für landwirtschaftliche Betriebe erbringt und damit für („pro“) Farmen arbeitet. Daran ändert auch der Wegfall des bisherigen Firmenbestandteils „Consulting“ nichts.

Nicht entscheidend ist insoweit auch der Unternehmensgegenstand anderer Unternehmen, selbst wenn Ähnlichkeiten im Firmenwortlaut bestehen. Ersterer kann lediglich ein Kriterium bei der Beurteilung einer möglichen Verwechslungsgefahr der neuen Firma mit einer bereits eingetragenen Firma darstellen. Diese Beurteilung hat im Hinblick auf die P*L* GmbH und die P*F* GmbH jedoch nur nach § 29 UGB zu erfolgen und der Firmenwortlaut „P*F* GmbH“ ist ausreichend unterscheidbar iSd § 29 UGB: Der Firmenkern „P*F*“ unterscheidet sich in Wortbild und Klang deutlich von jenem der beiden anderen Gesellschaften am selben Standort, die nicht den selben Unternehmensgegenstand aufweisen.

Auch hinsichtlich des mit den Firmenteilen „Farm“ und „Landwirt“ assoziierten Wortsinns besteht eine ausreichende Unterscheidbarkeit, weil es sich bei „Farm“ (Bauernhof, landwirtschaftlicher Betrieb) um eine Betriebsart und bei „Landwirt“ um eine Berufsbezeichnung handelt. Dazu kommt, dass angesichts der Gesellschafterverhältnisse und auch im Hinblick auf den Umstand, dass beide Gesellschaften den selben Alleingeschäftsführer haben, mit einflusskonformem Verhalten der Geschäftsführung zu rechnen ist, sodass kein strenger Maßstab anzulegen ist.

OGH 15. 11. 2021, 6 Ob 128/21y

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32132 vom 28.02.2022